dung zur Leistungsüberprüfung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 12 Prüfungen, Bewertung und Notenskala
( 1) Ein Modul ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert wurden. Dazu ist jede Lehrveranstaltung eines Moduls mit einer studienbegleitenden Prüfungsleistung( Klausur, Referat, Hausarbeit, Belegarbeit, Prüfungsgespräch u.ä.) verbunden.
( 2) Zur Ermittlung der Modulnote werden die erreichten Einzelnoten mit der Anzahl von Leistungspunkten der jeweiligen Lehrveranstaltung gewichtet.
( 3) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut 2= gut
( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend
( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 4) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 5) Zusätzlich zur Zahlendarstellung sollen die Noten auch in der folgenden Buchstabendarstellung ausgewiesen werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. AuBerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.
( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel
aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein ,, Diploma Supplement" ergänzt.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
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