Heft 
(2005) 4
Seite
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dung zur Leistungsüberprüfung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 12 Prüfungen, Bewertung und Notenskala

( 1) Ein Modul ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle dem Modul zugeordneten Lehrveranstal­tungen erfolgreich absolviert wurden. Dazu ist jede Lehrveranstaltung eines Moduls mit einer studienbe­gleitenden Prüfungsleistung( Klausur, Referat, Hausarbeit, Belegarbeit, Prüfungsgespräch u.ä.) verbunden.

( 2) Zur Ermittlung der Modulnote werden die er­reichten Einzelnoten mit der Anzahl von Leistungs­punkten der jeweiligen Lehrveranstaltung gewichtet.

( 3) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistun­gen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Män­gel noch den Anforderungen ge­nügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 4) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 5) Zusätzlich zur Zahlendarstellung sollen die No­ten auch in der folgenden Buchstabendarstellung ausgewiesen werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so er­folgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen An­trag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter An­gabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Au­Berdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel

aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeug­nis wird durch ein ,, Diploma Supplement" ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweili­gen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbe­nen Leistungspunkte, Module und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäu­men oder vor Beendigung des Leistungserfassungs­schrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,

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