Heft 
(2005) 4
Seite
115
Einzelbild herunterladen

t

gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leis­tungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweili­

Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von gen der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungs­erfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gym­nasien besteht aus den Modulen:

a) Studiengang Lehramt Physik an Gymnasien 1. Fach

Bachelorstudium

II. Bachelorstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der/ die Absolvent/ in erkennt die physikalischen Prinzipien, die ein Phänomen, einen Vorgang oder eine Gegebenheit bestimmen. Er/ sie verfügt über ein breites und detailliertes physikalische Basiswissen und er/ sie beherrscht die grundlegenden Konzepte, Methoden und Denkweisen der Physik. Er/ sie ist in der Lage, physikalische Modelle zu bilden, begriff­lich zu analysieren, und gegebenenfalls experimen­tell zu realisieren. Er/ sie verfügt über fachdidakti­sche Fähigkeiten, die Ursache natürlicher Phänome­ne und die Funktionsweise technischer Geräte und Instrumente mit Hilfe physikalischer Gesetze allge­meinverständlich zu erklären. Er/ sie kann die kultu­relle und philosophische Dimension von Physik vermitteln.

( 2) Der akademische Grad ,, Bachelor of Education" im Lehramtsstudium Physik stellt einen ersten be­rufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befähigt.

( 3) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für das Fach Physik erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstu­dium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert wer­den.

Lehrveranstaltung SWS

LP

( Modulnummer)

Prinzipien der Phy- 12 sik

16

I und II ( 181)

Gebiete der Physik I 12 und II ( 381)

16

Physikalisches Prak- 6

6

tikum

( 181 bzw. 481)

Mathemath. Metho- 8 den I und II

12

( 182)

Methodenpraktikum 3

4

( 581)

Theoretische Physik 4

6

I

( 383)

Theoretische Physik 4 II( 483)

6

Berufsfeldbezogenes 3

5

Fachmodul

( 588)

I

Wahlfach I

6

8

( 585)

Didaktik der Physik 4

5

( 384)

Didaktik der Physik 2

3

II

( 684)

Konsultation( 687)

2

Bachelorarbeit( 686)

6

SWS LP

64

95

t

§ 16

1

1

5

1

כ

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Bachelorstudium Lehramt Physik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwer­tig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Able­gen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

I

115