t
gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweili
Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von gen der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien besteht aus den Modulen:
a) Studiengang Lehramt Physik an Gymnasien 1. Fach
Bachelorstudium
II. Bachelorstudium
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der/ die Absolvent/ in erkennt die physikalischen Prinzipien, die ein Phänomen, einen Vorgang oder eine Gegebenheit bestimmen. Er/ sie verfügt über ein breites und detailliertes physikalische Basiswissen und er/ sie beherrscht die grundlegenden Konzepte, Methoden und Denkweisen der Physik. Er/ sie ist in der Lage, physikalische Modelle zu bilden, begrifflich zu analysieren, und gegebenenfalls experimentell zu realisieren. Er/ sie verfügt über fachdidaktische Fähigkeiten, die Ursache natürlicher Phänomene und die Funktionsweise technischer Geräte und Instrumente mit Hilfe physikalischer Gesetze allgemeinverständlich zu erklären. Er/ sie kann die kulturelle und philosophische Dimension von Physik vermitteln.
( 2) Der akademische Grad ,, Bachelor of Education" im Lehramtsstudium Physik stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befähigt.
( 3) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Physik erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
Lehrveranstaltung SWS
LP
( Modulnummer)
Prinzipien der Phy- 12 sik
16
I und II ( 181)
Gebiete der Physik I 12 und II ( 381)
16
Physikalisches Prak- 6
6
tikum
( 181 bzw. 481)
Mathemath. Metho- 8 den I und II
12
( 182)
Methodenpraktikum 3
4
( 581)
Theoretische Physik 4
6
I
( 383)
Theoretische Physik 4 II( 483)
6
Berufsfeldbezogenes 3
5
Fachmodul
( 588)
I
Wahlfach I
6
8
( 585)
Didaktik der Physik 4
5
( 384)
Didaktik der Physik 2
3
II
( 684)
Konsultation( 687)
2
Bachelorarbeit( 686)
6
SWS LP
64
95
t
§ 16
1
1
5
1
כ
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Bachelorstudium Lehramt Physik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
I
115