b) Studiengang Lehramt Physik an Gymnasien 2. Fach, sowie Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe 2. Fach
Bachelorstudium
8
Lehrveranstaltung
SWS
LP
( Modulnummer)
Prinzipien der Physik 12
16
I und II
( 181)
Moderne Themen der 6
Physik
( 382)
Physikalisches Prak- 6
6
tikum
( 181 bzw. 481)
Mathemat. Methoden 8
12
I und II( 182)
Theoretische Physik I 4
6
( 383)
Theoretische Physik II 4
6
( 483)
Berufsfeldbezogenes 3
5
Fachmodul( 588)
Wahlfach I( 585)
3
Didaktik der Physik I 4 ( 384)
Didaktik der Physik 2
3
II( 684)
SWS
52
70
LP
35
c) Studiengang Lehramt Physik für die Sekundarstufe I und die Primarstufe 1. Fach
Bachelorstudium
SWS
LP
Lehrveranstaltung
( Modulnummer)
Prinzipien der Phy- 12
sik I und II( 181)
16
Moderne Themen
6
der Physik( 382)
Physikalisches Prak- 6 tikum( 181 bzw.481) Mathemath. Metho- 8 den I und II( 182) Theoretische Physik 4
I( 383)
II( 483)
8
9
12
9
9
Theoretische Physik 4
Didaktik der Physik 4
I( 384)
5
Didaktik der Physik 2 II( 684)
3
Berufsfeldbezogenes 3
Fachmodul( 588)
Konsultation( 687)
Bachelorarbeit( 686)
SWS
LP
( siehe Anlage 1).
526
49
75
Bachelorarbeit
§ 18 ( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen.
( 2) Die Bachelorarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers Physik mit Lehrbefugnis betreut werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den betreuenden Dozenten/-in durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprüfung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzufassen ist. Der/ die Betreuer/ in kann die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten
( 4) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 5) Versäumt der/ die Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Der/ die Prüfer/ in, der/ die das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ ihre Benotung gemäß § 12. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlieBend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
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