Heft 
(2005) 4
Seite
116
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b) Studiengang Lehramt Physik an Gymnasien 2. Fach, sowie Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe 2. Fach

Bachelorstudium

8

Lehrveranstaltung

SWS

LP

( Modulnummer)

Prinzipien der Physik 12

16

I und II

( 181)

Moderne Themen der 6

Physik

( 382)

Physikalisches Prak- 6

6

tikum

( 181 bzw. 481)

Mathemat. Methoden 8

12

I und II( 182)

Theoretische Physik I 4

6

( 383)

Theoretische Physik II 4

6

( 483)

Berufsfeldbezogenes 3

5

Fachmodul( 588)

Wahlfach I( 585)

3

Didaktik der Physik I 4 ( 384)

Didaktik der Physik 2

3

II( 684)

SWS

52

70

LP

35

c) Studiengang Lehramt Physik für die Sekun­darstufe I und die Primarstufe 1. Fach

Bachelorstudium

SWS

LP

Lehrveranstaltung

( Modulnummer)

Prinzipien der Phy- 12

sik I und II( 181)

16

Moderne Themen

6

der Physik( 382)

Physikalisches Prak- 6 tikum( 181 bzw.481) Mathemath. Metho- 8 den I und II( 182) Theoretische Physik 4

I( 383)

II( 483)

8

9

12

9

9

Theoretische Physik 4

Didaktik der Physik 4

I( 384)

5

Didaktik der Physik 2 II( 684)

3

Berufsfeldbezogenes 3

Fachmodul( 588)

Konsultation( 687)

Bachelorarbeit( 686)

SWS

LP

( siehe Anlage 1).

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75

Bachelorarbeit

§ 18 ( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums angefer­tigt. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen.

( 2) Die Bachelorarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers Physik mit Lehrbefugnis betreut wer­den. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den betreuenden Dozenten/-in durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prü­fungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prü­fungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als frist­gerecht beendet.

( 3) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprü­fung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzufassen ist. Der/ die Betreu­er/ in kann die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten

( 4) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und ei­nem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfs­mittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 5) Versäumt der/ die Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem/ der Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Der/ die Prüfer/ in, der/ die das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ ihre Benotung gemäß § 12. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Prü­fungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

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