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( 7) Wird die Bachelorarbeit mit einer Note zwischen sehr gut"( 1,0) und„, ausreichend"( 4,0) bewertet, schließt sich das Konsultationsmodul an. Es besteht aus einem Kurzvortrag von 20 Minuten zum Thema der Bachelorarbeit und daran anschließendem Prüfungsgespräch von 40 Minuten. Prüfer sind die beiden Gutachter der Arbeit.
( 8) Eine mit„ ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Der/ die Student/ in hat das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§22
Inhalt des Masterstudiums
( 1) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien sowie für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen besteht aus den Modulen:
Masterstudium Lehrveranstaltung
SWS
LP
( Modulnummer)
Theoretische
4
Physik III( 193)
6
Didaktik Physik III 4
( 194)
5
Fortgeschrittenen
4
praktikum( 191)
6
Fortgeschrittene Phy- 3 sik( 191)
4
3
Wahlfach II( 195)
4
SWS
18
25
III. Masterstudium
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Ziel des Masterstudiums
( 1) Die Absolventin/ Der Absolvent erhält, basierend auf dem Bachelorexamen, differenzierte Kompetenzen zur Entwicklung einer professionsorientierten Lehrerrolle. Neben der fachlichen Vertiefung soll dabei die Vermittlungskompetenz entwickelt werden. Einblicke in Forschungsfelder der Physik und der Physikdidaktik werden insbesondere auch durch die Anfertigung der Masterarbeit gegeben. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt
( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt an der Universität Potsdam mit Physik als erstem oder zweitem Fach ist der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums mit der gleichen Fächerkombination und für den gleichen schulischen Bildungsgang. In Ausnahmen kann auch der Abschluss eines anderen Bachelorstudiengangs( insbesondere eines Bachelorstudiums in Physik) für das Masterstudium im Lehramt Physik qualifizieren. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss über entsprechende zusätzliche Nachholauflagen.
LP
( siehe Anlage 1).
( 2) Die Masterarbeit wird beim Lehramt für Gymnasien mit 20, beim Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen mit 15 Leistungspunkten bewertet.
§ 23
Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Masterarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers Physik mit Lehrbefugnis betreut werden.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der
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