Heft 
(2005) 4
Seite
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( 7) Wird die Bachelorarbeit mit einer Note zwischen sehr gut"( 1,0) und, ausreichend"( 4,0) bewertet, schließt sich das Konsultationsmodul an. Es besteht aus einem Kurzvortrag von 20 Minuten zum Thema der Bachelorarbeit und daran anschließendem Prü­fungsgespräch von 40 Minuten. Prüfer sind die bei­den Gutachter der Arbeit.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Der/ die Student/ in hat das Bachelorstudium erfolg­reich abgeschlossen, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung ge­mäß§ 13 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymna­sien sowie für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen besteht aus den Modulen:

Masterstudium Lehrveranstaltung

SWS

LP

( Modulnummer)

Theoretische

4

Physik III( 193)

6

Didaktik Physik III 4

( 194)

5

Fortgeschrittenen­

4

praktikum( 191)

6

Fortgeschrittene Phy- 3 sik( 191)

4

3

Wahlfach II( 195)

4

SWS

18

25

III. Masterstudium

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Ziel des Masterstudiums

( 1) Die Absolventin/ Der Absolvent erhält, basierend auf dem Bachelorexamen, differenzierte Kompeten­zen zur Entwicklung einer professionsorientierten Lehrerrolle. Neben der fachlichen Vertiefung soll dabei die Vermittlungskompetenz entwickelt wer­den. Einblicke in Forschungsfelder der Physik und der Physikdidaktik werden insbesondere auch durch die Anfertigung der Masterarbeit gegeben. Der Mas­terabschluss qualifiziert für das Lehramt

( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbil­dung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungs­studiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzu­reichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfah­rens regelt und über die Zulassung der Bewerberin­nen und Bewerber entscheidet.

( 2) Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt an der Universität Potsdam mit Physik als erstem oder zweitem Fach ist der erfolgreiche Ab­schluss eines Bachelorstudiums mit der gleichen Fächerkombination und für den gleichen schulischen Bildungsgang. In Ausnahmen kann auch der Ab­schluss eines anderen Bachelorstudiengangs( insbe­sondere eines Bachelorstudiums in Physik) für das Masterstudium im Lehramt Physik qualifizieren. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss über entsprechende zusätzliche Nachholauflagen.

LP

( siehe Anlage 1).

( 2) Die Masterarbeit wird beim Lehramt für Gymna­sien mit 20, beim Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen mit 15 Leistungspunkten bewertet.

§ 23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letz­ten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wis­senschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Masterarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers Physik mit Lehrbefugnis betreut wer­den.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus er­gebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der

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