Heft 
(2005) 4
Seite
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fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweili­gen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbe­nen Leistungspunkte, Module und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäu­men oder vor Beendigung des Leistungserfassungs­schrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leis­tungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweili­gen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungs­erfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium

§ 15

Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehr­amtsstudium LER stellt einen ersten berufsqualifi­zierenden akademischen Abschluss dar; er qualifi­ziert jedoch nicht für ein Lehramt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in einen Einblick in die Zusammenhänge des Faches gewonnen hat und sich die Fähigkeit angeeignet hat, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Be­zugswissenschaften von LER anzuwenden. Der/ die Kandidat/ in hat sich die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fach­kenntnisse erworben. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium LER an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwer­tig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Able­gen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführ­ten Modulen zu belegen:

Makromodul I. Philosophie( 10 SWS; 13 LP) Modul

Mikromodule

SWS LP

I.1. Einfüh- I.1.a Philosophische 2 rung in die Propädeutik Philosophie

2

I.1.b Systematische 2 Einführung

2

Modul: 1.2.a Grundpositio- 2 Einführung in nen der Ethik

2

2

I.2.

die Praktische I.2.b Grundprobleme 2 Philosophie der Praktischen Ethik Philosophie

schriftliche Arbeit

I.2.c Angewandte 2 Ethik( 2 SWS; 2 LP)

1 schriftliche Arbeit

zu Modul I.1. oder I.2.

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