Heft 
(2005) 4
Seite
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§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium LER im ersten Fach für Bildungsgänge der Lehrämter der Sekundarstufe I und der Primarstufe werden den Studierenden 120 Belegpunkte zugeschrieben. Für das zweite Fach im Bachelor werden den Studieren­den für den Anteil des Faches LER für die Bildungs­gänge der Lehrämter der Sekundarstufe I/ Primarstu­fe und im Lehramtsstudiengang an Gymnasien je­weils 110 Punkte vergeben. Für den Masterstudien­gang im zweiten Fach des Lehramts an Gymnasien werden 40 Belegpunkte und für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen 35 Belegpunkte vergeben. Die Bachelorarbeit, das Praktikum in der Masterphase und die Masterarbeit sind jeweils einmal wiederholbar.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungspro­zesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrver­anstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnah­men entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits er­folgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Prakti­kums in der Masterphase- um die Anzahl der Leis­tungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehr­veranstaltung erwerben können. Ziehen die Studie­renden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verblie­benen Belegpunkte kleiner als die der zum Ab­schluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig

nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Ein­zelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 12

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Män­gel noch den Anforderungen ge­nügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen ( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so er­folgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen An­trag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter An­gabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Au­Berdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modulnoten und die Gesamtnote errechnen sich aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezi­malstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­

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