Heft 
(2005) 4
Seite
148
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gung von Studienleistungen sowie für Wiederho­lungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung er­lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge LER der Univer­sität Potsdam erbracht haben und nachweisen, wer­den anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang LER an der Universität Pots­dam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leis­tungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstal­tung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen be­stimmt( siehe§ 10).

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§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studen­ten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehr­veranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leis­tungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungs­schritten wie Klausuren, Referaten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgen­den vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsin­formation( z. B. durch Aushang oder über das Inter­net) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer be­teiligten Person eine zweite, unabhängige Beurtei­lung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängige Per­son durchgeführt werden, die/ der vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Ein­spruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft

anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang LER angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert wer­den, wird die Form des jeweiligen Leistungserfas­sungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.