Heft 
(2005) 4
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ren und gleichzeitig nach den Möglichkeiten di­daktischer Umsetzung zu fragen.

Propädeutika sind Veranstaltungen, die zu Be­ginn des Studiums besucht werden sollten. Hier sollen die Studierenden einen Einblick in grund­legende Fragestellungen und methodisches Vor­gehen einer Disziplin erhalten.

Übungen sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbständige Lö­sung von Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion der Lösungen stehen in ih­rem Mittelpunkt.

Praktika dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Hinblick auf den späte­ren Beruf der LER- Lehrerin/ des LER- Lehrers relevant sind. Sie bieten die Möglichkeit, erste eigene Lehrerfahrungen zu sammeln, zu reflek­tieren und die gewonnenen Einsichten im weite­ren Studium zu vertiefen.

§ 6 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang LER ein Prü­fungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein/ e akademische/ r Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Faches und ein/ e Student bzw. Studentin angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren sei­nen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellver­treter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sei­nes/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung die­ser Ordnung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte. ( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vor­sitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entschei­dung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§ 7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge­sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maß­nahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krank­heit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensge­meinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prü­fungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzu­legen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbrin­

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