Heft 
(2005) 4
Seite
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( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt fünf Wochen. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus er­gebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von fünf Wochen zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Bachelorarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Post­stelle der Universität vor Ablauf der fünfwöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgege­ben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einer Woche, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Bachelorarbeit ist eine für die Bachelorprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anferti­gung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdspra­che verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zu­sammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und ei­nem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfs­mittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 25 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Bachelorarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung ge­mäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­

Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 er­bracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung er­bracht wurden. Die Gesamtnote wird ermittelt, in­dem alle Modulnoten und die Bachelorarbeit mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert und die erhaltene Summe durch die Anzahl der benoteten Leistungspunkte dividiert werden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

III. Masterstudium und Ergänzungsstudium § 20

Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsquali­fizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium LER in einem auf dem Bachelorstudi­um aufbauenden Studiengang. Der Mastergrad quali­fiziert für ein Lehramt. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die zentralen Bezugsdisziplinen und Methoden des Fa­ches überblickt und einen vertieften Einblick in die fachdidaktischen Fragestellungen des Faches LER gewonnen hat.

§ 21 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzu­reichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfah­rens regelt und über die Zulassung der Bewerberin­nen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

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