( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt fünf Wochen. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von fünf Wochen zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Bachelorarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der fünfwöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einer Woche, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Bachelorarbeit ist eine für die Bachelorprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 25 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Bachelorarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie
Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden. Die Gesamtnote wird ermittelt, indem alle Modulnoten und die Bachelorarbeit mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert und die erhaltene Summe durch die Anzahl der benoteten Leistungspunkte dividiert werden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
III. Masterstudium und Ergänzungsstudium § 20
Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium LER in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Der Mastergrad qualifiziert für ein Lehramt. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die zentralen Bezugsdisziplinen und Methoden des Faches überblickt und einen vertieften Einblick in die fachdidaktischen Fragestellungen des Faches LER gewonnen hat.
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
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