versität Potsdam den Grad ,, Bachelor of Arts" ( B.A.) bzw. ,, Master of Arts"( M.A).
§ 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem vergleichbaren gestuften Bachelor/ Masterstudium an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen anerkannt.
( 2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen des In- und Auslandes werden angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Von Gleichwertigkeit wird ausgegangen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und qualitativen Anforderungen denjenigen des Studiums an der Universität Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Eine Gesamtbetrachtung und-bewertung ist gegenüber dem schematischen Vergleich entscheidend. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Gleichwertigkeit wird ferner festgestellt, wenn die Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen im Rahmen eines Austauschsprogramms absolviert werden, an dem das Fach Geschichte der Universität Potsdam teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für die es Vereinbarungen seitens des Faches Geschichte gibt, außerdem für Hochschulpartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitätsprogramme.
( 3) Zuständig für die Prüfung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss des Historischen Instituts.
§6 Sprachanforderungen und-nachweise
( 1) Die Kenntnis von Fremdsprachen ist unabdingbar für das Studium der Geschichte. Sofern in Absatz 2 nicht anders bestimmt ist, sind Latein, Englisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache Voraussetzung für den Studienerfolg. Sie müssen spätestens bis zum Ende des Bachelorstudiums nachgewiesen werden.
( 2) Für das Lehramt der Sekundarstufe I und Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen entfällt der Nachweis von Latein.
( 3) Die Sprachkenntnisse sind durch das Reifezeugnis bzw. ein vergleichbares Abschlusszeugnis
164
oder durch anderweitige Bescheinigungen, die einen mindestens dreijährigen erfolgreichen Schulunterricht in der jeweiligen Sprache bestätigen, nachzuweisen. Studierende, die nicht über die erforderlichen Sprachnachweise verfügen, haben Gelegenheit, diese bis zum Abschluss des Bachelorstudiums auch außerhalb der Universität zu erwerben. Über die Anerkennung von vergleichbaren Zertifikaten anderer Institutionen entscheidet der Prüfungsausschuss des Historischen Instituts.
§ 7 Studienziele
( 1) Das Studium der Geschichtswissenschaft soll die Studierenden befähigen, historische Zusammenhänge zu erkennen, zu beurteilen und darzustellen. Sie erwerben fachliche Kompetenzen in Bezug auf die wissenschaftliche Rekonstruktion und Deutung der Vergangenheit sowie Transfermöglichkeiten für die Erschließung der historischen Dimension der Gegenwart. Im Mittelpunkt steht die Aneignung von Kenntnissen über epochenübergreifende und epochenspezifische Entwicklungen sowie historische Wandlungsprozesse.
( 2) Im Studium sollen sich die Studierenden die notwendigen Kompetenzen aneignen, um in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen, problemorientierten und fachlich fundierten Unterricht gestalten zu können. Dazu gehören solide fachliche Kenntnisse, Einsichten in Theorien und Modelle des Aufbaus historischer Sinnbildungskompetenz bei Kindern und Jugendlichen, Verfügbarkeit von Methoden zur Gestaltung des fachspezifischen Erkenntnisprozesses sowie eine fachdidaktisch fundierte Handlungskompetenz zur Planung und Gestaltung historischer Lehr- und Lernprozesse im Kontext von Geschichtskultur und Geschichtsbewusstsein.
( 3) Das Studium enthält ein Angebot verschiedener fachwissenschaftlicher Forschungs- und Deutungsansätze. Diese sollen von den Studierenden in einer Weise wahrgenommen werden, dass ihnen der Konstruktcharakter historischer Erkenntnis sowie rezeptionsgeschichtliche Aspekte der Historiographie bewusst werden. Darüber hinaus erwerben die Studierenden fachliche und didaktische Kompetenzen für die Gestaltung schulischer Curricula.
§ 8 Modularisierung des Studiums und Vergabe von Leistungspunkten
( 1) Das Lehrangebot im Fach Geschichte ist sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium modularisiert. Module setzen sich aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und i.d.R. über ein bis zwei Semester verlaufen.