Heft 
(2005) 5
Seite
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versität Potsdam den Grad ,, Bachelor of Arts" ( B.A.) bzw. ,, Master of Arts"( M.A).

§ 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen

( 1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleis­tungen in einem vergleichbaren gestuften Bache­lor/ Masterstudium an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschul­rahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprü­fung von Amts wegen anerkannt.

( 2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleis­tungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen des In- und Auslandes werden ange­rechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Von Gleichwertigkeit wird ausgegangen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistun­gen in Inhalt, Umfang und qualitativen Anforde­rungen denjenigen des Studiums an der Universität Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Eine Ge­samtbetrachtung und-bewertung ist gegenüber dem schematischen Vergleich entscheidend. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusminister- und der Hoch­schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver­einbarungen zu beachten. Gleichwertigkeit wird ferner festgestellt, wenn die Studienzeiten, Studien­und Prüfungsleistungen an ausländischen Hoch­schulen im Rahmen eines Austauschsprogramms absolviert werden, an dem das Fach Geschichte der Universität Potsdam teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für die es Vereinbarungen seitens des Faches Geschichte gibt, außerdem für Hochschulpartnerschaften und für zentral koordi­nierte Mobilitätsprogramme.

( 3) Zuständig für die Prüfung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistun­gen ist der Prüfungsausschuss des Historischen Instituts.

§6 Sprachanforderungen und-nachweise

( 1) Die Kenntnis von Fremdsprachen ist unabding­bar für das Studium der Geschichte. Sofern in Ab­satz 2 nicht anders bestimmt ist, sind Latein, Eng­lisch sowie eine weitere moderne Fremdsprache Voraussetzung für den Studienerfolg. Sie müssen spätestens bis zum Ende des Bachelorstudiums nachgewiesen werden.

( 2) Für das Lehramt der Sekundarstufe I und Pri­marstufe an allgemeinbildenden Schulen entfällt der Nachweis von Latein.

( 3) Die Sprachkenntnisse sind durch das Reife­zeugnis bzw. ein vergleichbares Abschlusszeugnis

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oder durch anderweitige Bescheinigungen, die einen mindestens dreijährigen erfolgreichen Schul­unterricht in der jeweiligen Sprache bestätigen, nachzuweisen. Studierende, die nicht über die er­forderlichen Sprachnachweise verfügen, haben Gelegenheit, diese bis zum Abschluss des Bache­lorstudiums auch außerhalb der Universität zu er­werben. Über die Anerkennung von vergleichbaren Zertifikaten anderer Institutionen entscheidet der Prüfungsausschuss des Historischen Instituts.

§ 7 Studienziele

( 1) Das Studium der Geschichtswissenschaft soll die Studierenden befähigen, historische Zusam­menhänge zu erkennen, zu beurteilen und darzustel­len. Sie erwerben fachliche Kompetenzen in Bezug auf die wissenschaftliche Rekonstruktion und Deu­tung der Vergangenheit sowie Transfermöglichkei­ten für die Erschließung der historischen Dimension der Gegenwart. Im Mittelpunkt steht die Aneignung von Kenntnissen über epochenübergreifende und epochenspezifische Entwicklungen sowie histori­sche Wandlungsprozesse.

( 2) Im Studium sollen sich die Studierenden die notwendigen Kompetenzen aneignen, um in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen, problemorientierten und fach­lich fundierten Unterricht gestalten zu können. Dazu gehören solide fachliche Kenntnisse, Einsich­ten in Theorien und Modelle des Aufbaus histori­scher Sinnbildungskompetenz bei Kindern und Jugendlichen, Verfügbarkeit von Methoden zur Gestaltung des fachspezifischen Erkenntnisprozes­ses sowie eine fachdidaktisch fundierte Handlungs­kompetenz zur Planung und Gestaltung historischer Lehr- und Lernprozesse im Kontext von Ge­schichtskultur und Geschichtsbewusstsein.

( 3) Das Studium enthält ein Angebot verschiedener fachwissenschaftlicher Forschungs- und Deutungs­ansätze. Diese sollen von den Studierenden in einer Weise wahrgenommen werden, dass ihnen der Konstruktcharakter historischer Erkenntnis sowie rezeptionsgeschichtliche Aspekte der Historiogra­phie bewusst werden. Darüber hinaus erwerben die Studierenden fachliche und didaktische Kompeten­zen für die Gestaltung schulischer Curricula.

§ 8 Modularisierung des Studiums und Ver­gabe von Leistungspunkten

( 1) Das Lehrangebot im Fach Geschichte ist sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium modularisiert. Module setzen sich aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die inhaltlich auf­einander abgestimmt sind und i.d.R. über ein bis zwei Semester verlaufen.