Heft 
(2005) 5
Seite
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nung stellen die Studierenden beim Prüfungsaus­

schuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§9 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und gegebenenfalls Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§ 10 Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffen­de Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leis­tungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten,

Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u. ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungs­prozesses rechtzeitig, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die/ der vom Prü­fungsausschuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Latein angeboten wer­den, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses aus dem exportierenden Studien­gang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Latein werden den Studierenden im ersten Fach des Lehr­amts an Gymnasien jeweils 145 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 40 Belegpunkte für das Masterstudium vergeben, im zweiten Fach des Lehramts an Gymnasien 110 Belegpunkte für das Bachelorstudium, 40 Belegpunkte für das Master­studium. Das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind jeweils einmal wiederholbar.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser

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