Heft 
(2005) 5
Seite
188
Einzelbild herunterladen

Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der Woche des Beginns des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen ent­scheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Im ersten Semester des Bachelorstudiengangs wird auf den Einsatz von Belegpunkten verzichtet, es können jedoch Leistungspunkte erworben wer­den

( 4) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stel­le mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits er­folgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

( 5) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Prak­tikums in der Masterphase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zu­rück.

( 6) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch ver­bliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als end­gültig nicht bestanden.

( 7) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

( 8) Engagiert sich ein Studierender in der akademi­schen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität Potsdam( Fachschaftsrat, Gremien), so sollen ihm/ ihr dafür Ausgleichsmöglichkeiten in Bezug auf sein/ ihr Studium eingeräumt werden. Diese können grundsätzlich über die Vergabe von zusätzlichen Belegpunkten oder durch andere Maẞ­nahmen abgesichert werden. Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

§ 12 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

( eine hervorragende Leis­tung)

( eine Leistung, die erheb­lich über den durchschnitt­Anforderungen

lichen

liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderun­gen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An­forderungen genügt) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen ( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Mo­dule und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten aus den Modulen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksich­tigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma wer­den ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: 1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:

mit Auszeichnung sehr gut gut

befriedigend ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das

188