Heft 
(2005) 5
Seite
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Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement" ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheini­gung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstal­tungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Stu­diengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Be­scheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

qualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt qualifiziert. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches über­blickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Metho­den und Erkenntnisse anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezo­gene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.

( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für Latein erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei ande­ren Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudi­um kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II.

Bachelorstudium und Erweiterungsfach

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Latein stellt einen ersten berufs­

§ 16 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramts­studium Latein an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezoge­nen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

( 2) Sprachliche Voraussetzungen für das Bache­lorstudium sind Lateinkenntnisse, die in der Regel durch das Latinum oder einen äquivalenten Ab­schluss nachgewiesen werden. Fehlen solche Kenntnisse zu Beginn des Studiums, können sie in einem Propädeutikum an der Universität Potsdam erworben werden.

( 3) Der Erwerb von Griechischkenntnissen, die in der Regel durch das Graecum oder einen äquivalen­ten Abschluss nachgewiesen werden, wird empfoh­len. Studierende, die einen Masterabschluss anstre­ben, sollten diese bis zum Ende des Bachelorstudi­ums erwerben.( Siehe§ 21 Abs. 4)

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelor- und Masterstudium sind folgende Modulbereiche vorgesehen:

1. Einführung

2. Sprachvertiefung

3. Literaturwissenschaft Prosa

Literaturwissenschaft Dichtung Literaturwissenschaft Griechisch

4. Kulturwissenschaft/ Rezeptionsgeschichte 5. Sprachwissenschaft

6. Fachdidaktik

7. Berufsfeldbezogenes Fachmodul

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