Heft 
(2005) 5
Seite
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( 2) Ein Thema für die Bachelorarbeit können alle Professorinnen/ Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter im Bereich der Klassi­schen Philologie stellen. Die Vergabe des Themas erfolgt frühestens zu Beginn und spätestens zwei Monate vor dem Abschluss des Lehrveranstal­tungszeitraums des Semesters. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen.

( 3) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrie­ben vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der be­nutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen und sollte den Umfang von 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des§ 23 ( Masterarbeit) außer der Disputation analog.

§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 3 bzw. 4 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherzie­hung erbracht wurden.

III.

Masterstudium und Ergänzungsstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium im Fach Latein in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch

die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandi­dat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Latein umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie mit der Anfertigung der Masterarbeit einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für ein Lehramt.

§ 21 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindes­tens der Nachweis der Studienleistungen gemäß§ 17 dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerbe­rin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachhol­auflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

( 4) Sprachliche Voraussetzungen sind neben dem Latinum Griechischkenntnisse, die in der Regel durch das Graecum oder einen äquivalenten Ab­schluss nachgewiesen werden. Fehlen solche Kenntnisse zu Beginn des Masterstudiums, können sie in einem Propädeutikum an der Universität Potsdam erworben werden.

§ 22 Inhalt des Masterstudiums

( 1) Aus den in§ 17 Abs. 1 genannten Modulberei­chen sind im Masterstudium des ersten und zweiten Faches für das Lehramt an Gymnasien folgende Module zu belegen:

Module( Modulnummern)

Leistungspunkte

Semesterwochenstunden

4 SWS

Sprachübungen 3( 520)

4 LP

6 SWS

Dichtung 2( 530) oder Prosa 2( 530)

10 LP

2 SWS

Exkursion( 640)

5 LP

Fachdidaktik 3( 610)

4 LP

Griechisch( 730)

2 SWS

2-4 SWS

2 LP

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