( 2) Jedes Modul wird mit einer Note abgeschlossen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt aller nach den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Einzelnoten, die mindestens ausreichend( 4,0) sein müssen. Die jeweiligen prüfungsrelevanten Studienleistungen sind in der Modulbeschreibung ( siehe Anlage) definiert.
( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsolventen identisch mit dem Studium ihres abgeschlossenen Faches in der gewünschten Abschluss
art.
§ 23 Masterarbeit
( 1) Die Masterarbeit wird im Verlauf des Masterstudiums geschrieben. Sie soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt frühestens nach Abschluss des ersten Semesters des Masterstudiums. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die Masterarbeit ist vor dem Abschluss des letzten Semesters einzureichen. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Masterarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur bis maximal zwei Monate nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Masterarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Masterarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen und sollte den Umfang von 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Passa
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gen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professorinnen/ Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter im Bereich der Klassischen Philologie stellen. Die Masterarbeit muss von zwei Gutachtern innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Ist der Themensteller kein/ e Professor/ in des Instituts, muss die Zweitkorrektur von einer Professorin/ einem Professor vorgenommen werden. Die Masterarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Masterarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlieBend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 8) Zur Verteidigung der Arbeit setzt der Prüfungsausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 9) Eine mit„ nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
Die Masterprüfung im Fach Latein gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 3 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Graduierung
§25
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.