Heft 
(2005) 5
Seite
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( 2) Jedes Modul wird mit einer Note abgeschlossen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt aller nach den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Ein­zelnoten, die mindestens ausreichend( 4,0) sein müssen. Die jeweiligen prüfungsrelevanten Stu­dienleistungen sind in der Modulbeschreibung ( siehe Anlage) definiert.

( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsol­venten identisch mit dem Studium ihres abge­schlossenen Faches in der gewünschten Abschluss­

art.

§ 23 Masterarbeit

( 1) Die Masterarbeit wird im Verlauf des Master­studiums geschrieben. Sie soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissen­schaft selbstständig nach wissenschaftlichen Me­thoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachge­recht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt frühestens nach Abschluss des ersten Semesters des Master­studiums. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird im Prü­fungsamt aktenkundig gemacht. Die Masterarbeit ist vor dem Abschluss des letzten Semesters einzu­reichen. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Master­arbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur bis maxi­mal zwei Monate nach Ausgabe des Themas zu­rückgegeben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Masterarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anferti­gung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdspra­che verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zu­sammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Masterarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen und sollte den Umfang von 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Passa­

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gen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen be­nutzt hat.

( 7) Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professorinnen/ Professoren und alle promovierten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter im Bereich der Klassi­schen Philologie stellen. Die Masterarbeit muss von zwei Gutachtern innerhalb von zwei Monaten be­wertet werden. Ist der Themensteller kein/ e Profes­sor/ in des Instituts, muss die Zweitkorrektur von einer Professorin/ einem Professor vorgenommen werden. Die Masterarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Masterarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prü­fungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Zur Verteidigung der Arbeit setzt der Prüfungs­ausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Be­wertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach Latein gilt als bestan­den, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 3 erbracht wurden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Graduierung

§25

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungs­erfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsa­che erst nach Aushändigung des Zeugnisses be­kannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte ent­ziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.