Heft 
(2005) 6
Seite
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Kolloquien( K),

sie dienen der Darlegung, Begründung und Diskus­sion der Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit der Studierenden bzw. der gemeinsamen Auseinan­dersetzung von Studierenden und Lehrenden mit schwierigen wissenschaftlichen Teilgebieten und der Erarbeitung innovatorischer Ansätze.

§6 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsaus­schuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Profes­sorinnen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin des Fachs angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

Entscheidungen über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der Anwen­dung dieser Ordnung,

die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leis­tungspunkte.( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft), die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

den regelmäßigen Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform,

die Anerkennung von Studien-, Graduierungs­und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter über­tragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind: Kinder, Eltern, Großltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Lehramtsbachelor- und Masterstudiengänge in einem slavistischen Studiengang erbracht haben und nachweisen, werden auf Antrag anerkannt,

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