weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad ,, Bachelor of Arts" stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt qualifiziert. In Verbindung mit einem bereits abgeschlossenen Lehramtsstudium in zwei anderen Fächern erbringt der Bachelorabschluss den Nach
weis der Befähigung, Polnisch als weiteres Fach zu unterrichten( Erweiterungsstudium).
( 2) Durch die Verleihung des Bachelorgrades wird festgestellt, dass der/ die Absolvent/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.
§ 16
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Polnisch an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
( 2) Die Studierenden müssen für die Aufnahme des Fachstudiums über ausreichende Sprachkenntnisse in Polnisch verfügen( nach den europäischen Richtlinien ist das Niveau B2 erforderlich). Können die Studierenden diese Kenntnisse nicht nachweisen, so müssen sie diese bis zum Ende des vierten Semesters erwerben. Dazu wird an der Universität Potsdam ein Propädeutikum angeboten, das für Studierende ohne Vorkenntnisse im Umfang von 16 SWS zu absolvieren ist. Für das Propädeutikum werden keine LP vergeben und keine Belegpunkte verbraucht.
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Alle Module werden benotet. Die Gesamtnote für das Modul ergibt sich aus der Mittelung der in den Teilleistungen erreichten Bewertungen( Addition geteilt durch Anzahl der Teile).
( 2) Ist im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien Polnisch erstes Fach, sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen( zu Details siehe Modulkatalog, Anlage 1):
Propädeutikum
0 LP
ME: MSP 1: MSP 2: MSP 3:
Einführungsmodul( 3 E) Grundmodul Sprache I
6 LP
9 LP
Grundmodul Sprache II Aufbaumodul Sprache
8 LP
7 LP
MLKW 1:
Analyse kultureller Artefakte( V+ S)
6 LP
MLKW 2: Gattungslehre( 2 V oder 1 S) MLKW 3: Literaturgeschichte und Epochen ( 2 V oder 1 S)
4 LP
4 LP
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