Heft 
(2005) 6
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weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheini­gung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstal­tungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Stu­diengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Be­scheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad ,, Bachelor of Arts" stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt qualifiziert. In Verbindung mit einem bereits abge­schlossenen Lehramtsstudium in zwei anderen Fächern erbringt der Bachelorabschluss den Nach­

weis der Befähigung, Polnisch als weiteres Fach zu unterrichten( Erweiterungsstudium).

( 2) Durch die Verleihung des Bachelorgrades wird festgestellt, dass der/ die Absolvent/ in die Zusam­menhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fach­kenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzent­rieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftli­che und praktische Grundlagen des Faches.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramts­studium Polnisch an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezoge­nen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

( 2) Die Studierenden müssen für die Aufnahme des Fachstudiums über ausreichende Sprachkenntnisse in Polnisch verfügen( nach den europäischen Richt­linien ist das Niveau B2 erforderlich). Können die Studierenden diese Kenntnisse nicht nachweisen, so müssen sie diese bis zum Ende des vierten Semes­ters erwerben. Dazu wird an der Universität Pots­dam ein Propädeutikum angeboten, das für Studie­rende ohne Vorkenntnisse im Umfang von 16 SWS zu absolvieren ist. Für das Propädeutikum werden keine LP vergeben und keine Belegpunkte ver­braucht.

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Alle Module werden benotet. Die Gesamtnote für das Modul ergibt sich aus der Mittelung der in den Teilleistungen erreichten Bewertungen( Additi­on geteilt durch Anzahl der Teile).

( 2) Ist im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien Polnisch erstes Fach, sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen( zu Details siehe Modulkatalog, Anlage 1):

Propädeutikum

0 LP

ME: MSP 1: MSP 2: MSP 3:

Einführungsmodul( 3 E) Grundmodul Sprache I

6 LP

9 LP

Grundmodul Sprache II Aufbaumodul Sprache

8 LP

7 LP

MLKW 1:

Analyse kultureller Artefakte( V+ S)

6 LP

MLKW 2: Gattungslehre( 2 V oder 1 S) MLKW 3: Literaturgeschichte und Epochen ( 2 V oder 1 S)

4 LP

4 LP

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