Heft 
(2005) 6
Seite
204
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MLKW 5: Spezifik der polnischen Kultur

( 2 V oder 1 S) 4 LP MLKW_6: Theorien, Modelle und Methoden der Kulturwissenschaft( 2 V oder 1 S)

MSP_2: Grundmodul Sprache II ( Vgl. Anlage 2)

9 LP

( 6) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderun­gen identisch mit denen für das Studium des jewei­ligen zweiten Faches.

4 LP

MSW_1:

Die polnische Sprache in Struktur, Funktion und Gebrauch

6 LP

MSW 2:

Die polnische Sprache in ihrer Entste­hung und Entwicklung

4 LP

§ 18

MSW_3:

Linguistische Konzepte der polonisti­

schen Forschung

4 LP

MSW_4:

Anwendungsfelder linguistischer

Konzepte

MFD 1:

Fachdidaktik 1

MBF 1:

Berufsfeld Schule I MBF 2: Berufsfeld Schule II ( Vgl. Anlage 2)

4 LP 5 LP 6 LP 4 LP

( 3) Ist im Bachelorstudium Polnisch für das Lehr­amt an Gymnasien zweites Fach, entfällt die Obli­gatorik für MSP 3( Aufbaumodul Sprache, 7 LP) und MLKW 6( Theorien, Modelle und Methoden der Kulturwissenschaft, 2 V ODER 1 S, 4 LP), außerdem können die Module MSW 3( Linguisti­sche Konzepte der polonistischen Forschung, 4 LP) und MSW 4( Anwendungsfelder linguistischer Konzepte, 4 LP) alternativ gewählt werden( vgl. Anlage 2).

( 4) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt in der Primar- und Sekundarstufe I sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:

0 LP

Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Die Abschlussar­beit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von sechs Wochen ein Problem aus einem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachge­recht darzustellen. Sie sollte den Umfang von 40 Seiten nicht überschreiten.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt nach Abspra­che mit der/ dem zuständigen( berufenen) Fachver­treter/ in über die/ den Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Außer den für die Fachgebiete berufenen Professorinnen und Professoren können auch promovierte wissen­schaftliche Mitarbeiter die Bachelorarbeit betreuen und als Zweitgutachter fungieren

( 3) Die Arbeit ist vor dem Abschluss des letzten Semesters in drei Exemplaren einzureichen.

( 4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 23 Abs. 4 ff( außer der Disputation) analog.

Propädeutikum

ME:

Einführungsmodul( 3 E)

6 LP

MSP 1: Grundmodul Sprache I

9 LP

-

MSP 2:

Grundmodul Sprache II

8 LP

§ 19

MLKW 1:

Analyse kultureller Artefakte( V+ S)

MLKW 2: Gattungslehre( 2 V oder 1 S) MLKW 3: Literaturgeschichte und Epochen ( 2 V oder 1 S)

6 LP 4 LP

4 LP

MLKW 5: Spezifik der polnischen Kultur ( 2 V oder 1 S)

4 LP

MSW_2:

MSW 1: Die polnische Sprache in Struktur, Funktion und Gebrauch 6 LP Die polnische Sprache in ihrer Entste­hung und Entwicklung 4 LP

MSW_3:

Linguistische Konzepte der

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung er­bracht wurden. Die Gesamtnote für das Fach Pol­nisch ergibt sich aus der Mittelung der Noten der polonistischen und fachdidaktischen Module. Eine besondere Gewichtung einzelner Module wird nicht vorgenommen.

polonistischen Forschung

4 LP

oder

MSW_4:

Anwendungsfelder linguistischer

Konzepte

( 4 LP)

MFD_1:

Fachdidaktik 1

5 LP

MBF 1:

Berufsfeld Schule I MBF 2: Berufsfeld Schule II ( Vgl. Anlage 2).

6 LP

4 LP

( 5) Ist im Bachelorstudium für das Lehramt in der Primar- und Sekundarstufe I Polnisch zweites Fach, ergibt sich folgende Veränderung:

204

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium Polnisch in einem auf dem Bache­lorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandi­dat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden

III.

§ 20