MLKW 5: Spezifik der polnischen Kultur
( 2 V oder 1 S) 4 LP MLKW_6: Theorien, Modelle und Methoden der Kulturwissenschaft( 2 V oder 1 S)
MSP_2: Grundmodul Sprache II ( Vgl. Anlage 2)
9 LP
( 6) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderungen identisch mit denen für das Studium des jeweiligen zweiten Faches.
4 LP
MSW_1:
Die polnische Sprache in Struktur, Funktion und Gebrauch
6 LP
MSW 2:
Die polnische Sprache in ihrer Entstehung und Entwicklung
4 LP
§ 18
MSW_3:
Linguistische Konzepte der polonisti
schen Forschung
4 LP
MSW_4:
Anwendungsfelder linguistischer
Konzepte
MFD 1:
Fachdidaktik 1
MBF 1:
Berufsfeld Schule I MBF 2: Berufsfeld Schule II ( Vgl. Anlage 2)
4 LP 5 LP 6 LP 4 LP
( 3) Ist im Bachelorstudium Polnisch für das Lehramt an Gymnasien zweites Fach, entfällt die Obligatorik für MSP 3( Aufbaumodul Sprache, 7 LP) und MLKW 6( Theorien, Modelle und Methoden der Kulturwissenschaft, 2 V ODER 1 S, 4 LP), außerdem können die Module MSW 3( Linguistische Konzepte der polonistischen Forschung, 4 LP) und MSW 4( Anwendungsfelder linguistischer Konzepte, 4 LP) alternativ gewählt werden( vgl. Anlage 2).
( 4) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt in der Primar- und Sekundarstufe I sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
0 LP
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist von sechs Wochen ein Problem aus einem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie sollte den Umfang von 40 Seiten nicht überschreiten.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt nach Absprache mit der/ dem zuständigen( berufenen) Fachvertreter/ in über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Außer den für die Fachgebiete berufenen Professorinnen und Professoren können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter die Bachelorarbeit betreuen und als Zweitgutachter fungieren
( 3) Die Arbeit ist vor dem Abschluss des letzten Semesters in drei Exemplaren einzureichen.
( 4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 23 Abs. 4 ff( außer der Disputation) analog.
Propädeutikum
ME:
Einführungsmodul( 3 E)
6 LP
MSP 1: Grundmodul Sprache I
9 LP
-
MSP 2:
Grundmodul Sprache II
8 LP
§ 19
MLKW 1:
Analyse kultureller Artefakte( V+ S)
MLKW 2: Gattungslehre( 2 V oder 1 S) MLKW 3: Literaturgeschichte und Epochen ( 2 V oder 1 S)
6 LP 4 LP
4 LP
MLKW 5: Spezifik der polnischen Kultur ( 2 V oder 1 S)
4 LP
MSW_2:
MSW 1: Die polnische Sprache in Struktur, Funktion und Gebrauch 6 LP Die polnische Sprache in ihrer Entstehung und Entwicklung 4 LP
MSW_3:
Linguistische Konzepte der
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden. Die Gesamtnote für das Fach Polnisch ergibt sich aus der Mittelung der Noten der polonistischen und fachdidaktischen Module. Eine besondere Gewichtung einzelner Module wird nicht vorgenommen.
polonistischen Forschung
4 LP
oder
MSW_4:
Anwendungsfelder linguistischer
Konzepte
( 4 LP)
MFD_1:
Fachdidaktik 1
5 LP
MBF 1:
Berufsfeld Schule I MBF 2: Berufsfeld Schule II ( Vgl. Anlage 2).
6 LP
4 LP
( 5) Ist im Bachelorstudium für das Lehramt in der Primar- und Sekundarstufe I Polnisch zweites Fach, ergibt sich folgende Veränderung:
204
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium Polnisch in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden
III.
§ 20