Heft 
(2005) 6
Seite
205
Einzelbild herunterladen

umfassend überblickt und sich in einem Schwer­punkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin zu leisten im Stande ist. Der Masterstudiengang gehört zum Profiltyp ,, stärker anwendungsorientiert und quali­fiziert für das Lehramt.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen( zu Details siehe Modulkatalog, Anlage 1):

MSP 4: Vertiefungsmodul Sprache( 2 Ü) 6 LP MLKW 7: Polnische Literatur im Kontext( S)

4 LP

MSW_5:

MVW:

MFD 2:

Standardisierungen und Norment­wicklungen( S) Modul Vertiefung Wissenschaft ( S+ K) Fachdidaktik II

4 LP

6 LP 5 LP 25 LP

( Vgl. Anlage 2)

( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstu­fe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen: MSP 4:

Vertiefungsmodul Sprache( 2 Ü) 5 LP MLKW 7: Polnische Literatur im Kontext

MSW_5:

( S[+ K]) 4(+2) LP Standardisierungen und Norment­4(+2) LP 5 LP 20 LP

wicklungen( S[+ K])

Fachdidaktik II

MFD 2:

( Vgl. Anlage 2)

( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsol­venten identisch mit dem Studium ihres abge­schlossenen Faches in der gewünschten Abschluss­

art.

§23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kan­didat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe­nen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdi­daktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Vorschlag des/ der für das Fachgebiet berufenen Profes­sor/ Professorin über die/ den Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeit­punkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschluss­arbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschluss­arbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgeleg­ten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des The­mas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Außer den für die Fachgebiete berufenen Professo­rinnen und Professoren können auch promovierte Wissenschaftliche Mitarbeiter die Masterarbeit betreuen und als Zweitgutachter fungieren. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­versität vor Ablauf der viermonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Spra­che. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer an­deren Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

205