Heft 
(2005) 6
Seite
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Stande ist. Der Masterstudiengang gehört zum Profiltyp ,, stärker anwendungsorientiert und quali­fiziert für das Lehramt.

( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsol­venten identisch mit dem Studium ihres abge­schlossenen Faches in der gewünschten Abschluss­

art.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§ 22 Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen( zu Details siehe Modulkatalog, Anlage 1):

MSP 4: Vertiefungsmodul Sprache() 6 LP MLKW 7: Russische Literatur im Kontext( S) 4 LP

MSW_5:

MVW:

Standardisierungen und Norment­wicklungen( S) Modul Vertiefung Wissenschaft ( S+ K)

4 LP

MFD_2:

Fachdidaktik II

6 LP 5 LP 25 LP

( Vgl. Anlage 2)

( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstu­fe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:

MSP 4: MLKW 7:

MSW 5:

MFD_2:

Vertiefungsmodul Sprache( 2 Ü) 5 LP Russische Literatur im Kontext ( S[+ K]) 4(+2) LP Standardisierungen und Norment­wicklungen( S[+ K])

achdidaktik II

( Vgl. Anlage 2)

4(+2) LP 5 LP 20 LP

§23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kan­didat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe­nen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdi­daktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Vorschlag des/ der für das Fachgebiet berufenen Profes­sor/ Professorin über die/ den Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeit­punkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschluss­arbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschluss­arbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festge­legten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungs­amt. Außer den für die Fachgebiete berufenen Pro­fessorinnen und Professoren können auch promo­vierte wissenschaftliche Mitarbeiter die Masterar­beit betreuen und als Zweitgutachter fungieren. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­versität vor Ablauf der viermonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Spra­che. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer an­deren Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

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