Heft 
(2005) 7
Seite
251
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Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte ent­ziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Hu­manwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknah­me des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§26

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Leh­ramtsbachelor oder-masterstudiengang des Faches Sport an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwi­schenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Sport vom 11. April 1996 durchgeführten Prüfun­gen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang des Faches Sport befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§27

In- Kraft- Treten

und Außer- Kraft­

Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/07 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Sport die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Sport an der Universität Potsdam vom 11. April 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 5/97, S. 132), außer Kraft.

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