II.
Bachelorstudium
§ 14 Ziel des Bachelorstudiums
Das Bachelorstudium führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, dessen Bezeichnung sich nach dem 1. Fach richtet. Die erziehungswissenschaftlichen Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.
§ 19
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien sowie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung). Die Zulassung wird durch die Ordnung des jeweiligen geregelt.
§ 15
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Lehramtsstudium an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach § 25 Abs. 3 BbgHG.
§ 16
Inhalt des Bachelorstudiums
Im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Module zu belegen:
Modul 1 Schulpädagogik und Didaktik( Orientierungspraktikum)
Modul 2 Lernen, Lehren und Entwicklung im sozialen Kontext
§ 17
ထာ
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 16 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 12 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
III.
Masterstudium
§ 18 Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Die Bezeichnung des durch ein Masterstudium erreichten Abschlusses richtet sich nach dem ersten Fach. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des erziehungswissenschaftlichen Teilstudienganges umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.
§ 20
Inhalt des Masterstudiums
Im Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Module zu belegen:
Modul 3 Bildung, Erziehung und Sozialisation Modul 4 Didaktik, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Evaluation
Modul 5
Schule und Gesellschaft
Modul 6 Wahlpflicht- Modul: Diagnostik, Beratung und Förderung
§ 21 Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
303