Heft 
(2005) 8
Seite
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II.

Bachelorstudium

§ 14 Ziel des Bachelorstudiums

Das Bachelorstudium führt zu einem ersten berufs­qualifizierenden Abschluss, dessen Bezeichnung sich nach dem 1. Fach richtet. Die erziehungswis­senschaftlichen Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und prakti­sche Grundlagen des Faches.

§ 19

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehr­amt an Gymnasien sowie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen sind die angemessenen Vorleis­tungen( in der Regel mindestens der Bachelo­rabschluss im Sinne dieser Ordnung). Die Zulas­sung wird durch die Ordnung des jeweiligen gere­gelt.

§ 15

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Lehramtsstudium an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschul­reife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig an­erkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach § 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 16

Inhalt des Bachelorstudiums

Im Bachelorstudium für das Lehramt für die Se­kundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbil­denden Schulen sowie für das Lehramt an Gymna­sien sind folgende Module zu belegen:

Modul 1 Schulpädagogik und Didaktik( Orientie­rungspraktikum)

Modul 2 Lernen, Lehren und Entwicklung im sozialen Kontext

§ 17

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Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung in der erziehungswissen­schaftlichen Ausbildung gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 16 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 12 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehr­veranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.

III.

Masterstudium

§ 18 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Die Bezeichnung des durch ein Masterstudium erreichten Abschlusses richtet sich nach dem ersten Fach. Durch die Mas­terprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des erzie­hungswissenschaftlichen Teilstudienganges umfas­send überblickt und sich in einem Schwerpunkt so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen For­schungsbeitrag darin leisten kann.

§ 20

Inhalt des Masterstudiums

Im Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Module zu belegen:

Modul 3 Bildung, Erziehung und Sozialisation Modul 4 Didaktik, Schul- und Unterrichtsentwick­lung, Evaluation

Modul 5

Schule und Gesellschaft

Modul 6 Wahlpflicht- Modul: Diagnostik, Bera­tung und Förderung

§ 21 Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kan­didat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe­nen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdi­daktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des The­mas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

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