Heft 
(2005) 8
Seite
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( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Spra­che. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer an­deren Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Be­notung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei vonein­ander abweichender Benotung der beiden Gutach­ten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach­ter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Zur Verteidigung der Arbeit setzt der Prüfungs­ausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Be­wertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

§22

Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung in der erziehungswissenschaftli­chen Ausbildung gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 20 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 12 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§23

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte ent­ziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Hu­manwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknah­me des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 24 Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten im Lehramtsbachelor- oder-ma­sterstudiengang an der Universität Potsdam immat­rikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung vom 21. Dezember 2000 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ord­nung im Lehramtsstudiengang befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§25

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft­

Treten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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