Heft 
(2005) 8
Seite
319
Einzelbild herunterladen

t

1

1

ב

des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so er­folgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen An­trag durch das Prüfungsamt. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Module und zugehörigen Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte und ggf. der Beno­tungsinformation sowie das Thema und die Beno­tung der Bachelor- bzw. Masterarbeit aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an. Dem Zeugnis ist ein Diploma Supplement beigefügt.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Ge­samtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut

2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeug­nis wird durch ein, Diploma Supplement" ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweili­gen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Module und Lehrver­anstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem/ der Lehrveranstalter/ in unver­züglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vor­lage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt der/ die Lehrveran­stalter/ in die Gründe an, so wird eine erneute Teil­nahme an dem Leistungserfassungsschritt ermög­licht, gegebenenfalls bei der nächsten regulären Durchführung des Moduls.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leis­tungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweili­gen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungs­erfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II.

§ 18

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad Bachelor of Education im Lehramtsstudium Biologie stellt einen ersten berufs­qualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befähigt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in wesentliche Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Biologie anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendi­gen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissen­schaftliche und praktische Grundlagen des Faches.

( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für das Fach Biologie erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstu­dium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert wer­den.

§ 17 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäu­men oder vor Beendigung des Leistungserfassungs­schrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

§ 19

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Biologie an der Universität Potsdam ist die allge­meine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvor­schrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgrei­che Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangs­prüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

319