Heft 
(2005) 8
Seite
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tung hat an dem unmittelbar auf die nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung folgenden regulär angebo­tenen Prüfungstermin zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen. Wird die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung erneut mit, nicht ausreichend' bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor/ Masterstudiums Biologie Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Stu­diengang als endgültig nicht bestanden.

§ 13

Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung( ,, Freiversuch")

( 1) Innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstu­diums und innerhalb der Regelstudienzeit des Mas­terstudiums können Studierende auf Antrag, der an den Prüfungsausschuss zu richten ist, bestandene Prüfungen oder Teilprüfungen von jeweils einem Modul zur Notenverbesserung wiederholen.

( 2) Die Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Prüfungen des jewei­ligen Moduls spätestens in dem auf die bestandene Prüfung folgenden Studienjahr, jedoch nur innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiums bzw. nur innerhalb der Regelstudienzeit des Masterstudiums abzulegen.

( 3) Prüfungen, die auf Grund des Nichtbestehens bereits wiederholt wurden, können zur Notenverbes­serung nicht erneut wiederholt werden.

( 4) Für die Ermittlung der Gesamtnote wird jeweils das bessere Ergebnis der abgelegten Prüfungen ge­wertet.

§ 14 Belegung von Modulen

( 1) Module müssen belegt werden. Die Belegung eines Moduls schließt automatisch die Belegung der zugehörigen Lehrveranstaltungen ein. Kriterien zur Teilnahme an einem Modul werden durch die betei­ligten Lehrveranstalter/ innen in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und bekannt ge­macht. Voraussetzung für die Zulassung zur Teil­nahme und Leistungserfassung in Modulen in höhe­ren Fachsemestern kann der erfolgreiche Abschluss von Prüfungen in Modulen vorangegangener Semes­ter sein, auf welche die entsprechenden Module aufbauen.

( 2) Mit der Belegung eines Moduls erklärt der/ die Studierende seine/ ihre Absicht, an dem diesem Mo­dul zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzu­nehmen. Die Belegung muss in der Regel zu Beginn der ersten Lehrveranstaltung eines Moduls erfolgen.

Eine erfolgte Belegung kann innerhalb von 3 Wo­chen zurückgenommen werden.

( 3) Die Zulassung zu einer experimentellen Teilleis­tung( z. B. Praktikumsversuch) kann ausgesetzt werden, wenn die zur ordnungsgemäßen und siche­ren Durchführung nötigen Kenntnisse nicht vorlie­gen. In diesem Falle sind die Lehrveranstalter/ innen gehalten, durch Benennung eines Ersatztermins zu ermöglichen, dass die ausgesetzte Teilleistung noch im zeitlichen Rahmen derselben Lehrveranstaltung erbracht werden kann.

( 4) Die/ der Studierende, die/ der eine Prüfungsleis­tung in einem Modul ablegen möchte, hat sich dazu verbindlich anzumelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für diese Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Ausnahme­regelungen hierzu werden vor Modulbeginn bekannt gegeben. Die Anmeldung muss spätestens 8 Werkta­ge vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird der/ die Studierende nicht zu der Prüfung zugelassen, muss er/ sie darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert wer­den. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus­schuss.

§ 15 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistun­gen sind die folgenden Noten und Prädikate zugelas­

sen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde rungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erhebli cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche

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