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§ 12 Leistungserfassungsprozess
( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mastergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erfasst. Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn des Moduls und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf das Modul folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 2) Die Kontrolle der Studienleistung dient den Lehrveranstaltern/ innen als Grundlage für die Entscheidung, ob Umfang und Qualität der in der Lehrveranstaltung erbrachten Studienleistungen hinreichend für die Vergabe der Leistungspunkte des Moduls sind, dem diese Lehrveranstaltung zugeordnet ist. Sie dienen nicht der Notenfestlegung und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können aber Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein.
( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten wie mündlichen oder schriftlichen Testaten, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Klausuren u.ä. Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmäBige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus. Für die Kontrolle der Studienleistungen sind die Lehrveranstalter/ innen verantwortlich, die Teile des Leistungserfassungsprozesses von fachkundigen
Mitarbeitern/ innen durchführen lassen können.
( 4) Der Erfassung von Prüfungsleistungen dienen mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungsklausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten. Die Prüfungsleistungen dienen den Lehrveranstaltern/ innen als Bewertungsgrundlage für die Benotung der Leistung eines/ r Studierenden.
( 5) In jedem Modul findet mindestens eine Prüfung zur Festlegung der Benotung des Moduls statt. In der Regel soll zu jedem Modul nur eine Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Modulen, die von mehreren Lehrveranstaltern/ innen gemeinsam gehalten werden, soll in der Regel eine gemeinsame Prüfung erfolgen, es ist aber auch eine Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen sowie eine Kollegialprüfung zulässig. In diesem Fall fließen die Leistungen aus allen Prüfungsteilen anteilsmäßig in die Gesamtbewertung ein, wobei aber alle Teilleistungen bestanden sein müssen. Der Anteil der einzelnen Teilprüfungen bzw. die Wichtung der einzelnen Teile der Kollegialprüfung bei der Benotung des Moduls erfolgt in der Regel gemäß der Gewichtung der Leistungspunkte. Davon abweichende Regelungen müssen vor Beginn des Moduls veröffentlicht werden.
( 6) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul erbracht werden, in dem überwiegend oder ausschließlich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen.
( 7) Bei mündlichen Prüfungen muss neben dem Prüfer ein fachkundiger Beisitzer zugegen sein, der Inhalt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsgesprächs protokolliert. Mündliche Prüfungen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maximal 45 Minuten. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Ergebnis mitzuteilen.
( 8) Schriftliche Prüfungen sollen eine Dauer von drei Stunden nicht überschreiten. Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten im Rahmen der Erfassung von Prüfungsleistungen werden von den verantwortlichen Lehrveranstaltern/ innen korrigiert und bewertet und von einer/ einem weiteren Fachkundigen überprüft. Die Bewertung der Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch so, dass die Wahrnehmung des ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungstermins möglich ist bzw. die Anmeldung zu Modulen ermöglicht wird, die eine erfolgreiche Teilnahme am geprüften Modul voraussetzen. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die korrigierte Klausur oder sonstige schriftliche Arbeit und ggf. in die für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
( 9) Die Modulkoordinatoren/ innen legen in Abstimmung mit den Lehrveranstalter/ innen Form, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung fest und sorgen für die rechtzeitige schriftliche Bekanntmachung im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet). Diese Information muss spätestens zu Beginn des Moduls veröffentlicht werden.
( 10) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegende( n) und die jeweiligen Lehrveranstalter/ innen anhören.
( 11) Für Lehrveranstaltungen bzw. Module, die nicht speziell für die Lehramtsstudiengänge Biologie an der Universität Potsdam angeboten werden, sondern primär anderen Studiengängen zugeordnet sind, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus diesen Studiengängen übernommen.
( 12) Prüfungsleistungen( Modulprüfung oder Teilprüfungen) eines Moduls können im Falle einer Bewertung mit der Note ,, nicht ausreichend"(§ 15) nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder Teilprüfung ist bis auf den oder die möglichen Freiversuch( e)(§ 13) nicht zulässig. Die Wiederholung einer Prüfungsleis
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