Heft 
(2005) 8
Seite
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§ 12 Leistungserfassungsprozess

( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mas­tergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleis­tungen werden studienbegleitend erfasst. Der Leis­tungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühes­tens zwei Wochen nach dem Beginn des Moduls und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf das Modul folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 2) Die Kontrolle der Studienleistung dient den Lehrveranstaltern/ innen als Grundlage für die Ent­scheidung, ob Umfang und Qualität der in der Lehr­veranstaltung erbrachten Studienleistungen hinrei­chend für die Vergabe der Leistungspunkte des Mo­duls sind, dem diese Lehrveranstaltung zugeordnet ist. Sie dienen nicht der Notenfestlegung und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrachte Studien­leistungen können aber Voraussetzung zur Zulas­sung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein.

( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten wie mündlichen oder schriftlichen Testaten, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Klausuren u.ä. Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmä­Bige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus. Für die Kontrolle der Studienleistungen sind die Lehrveranstalter/ innen verantwortlich, die Teile des Leistungserfassungsprozesses von fachkundigen

Mitarbeitern/ innen durchführen lassen können.

( 4) Der Erfassung von Prüfungsleistungen dienen mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungsklausu­ren oder sonstige schriftliche Arbeiten. Die Prü­fungsleistungen dienen den Lehrveranstaltern/ innen als Bewertungsgrundlage für die Benotung der Leis­tung eines/ r Studierenden.

( 5) In jedem Modul findet mindestens eine Prüfung zur Festlegung der Benotung des Moduls statt. In der Regel soll zu jedem Modul nur eine Prüfungsleis­tung erbracht werden. Bei Modulen, die von mehre­ren Lehrveranstaltern/ innen gemeinsam gehalten werden, soll in der Regel eine gemeinsame Prüfung erfolgen, es ist aber auch eine Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen sowie eine Kollegialprüfung zulässig. In diesem Fall fließen die Leistungen aus allen Prüfungsteilen anteilsmäßig in die Gesamtbe­wertung ein, wobei aber alle Teilleistungen bestan­den sein müssen. Der Anteil der einzelnen Teilprü­fungen bzw. die Wichtung der einzelnen Teile der Kollegialprüfung bei der Benotung des Moduls er­folgt in der Regel gemäß der Gewichtung der Leis­tungspunkte. Davon abweichende Regelungen müs­sen vor Beginn des Moduls veröffentlicht werden.

( 6) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul er­bracht werden, in dem überwiegend oder ausschließ­lich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen.

( 7) Bei mündlichen Prüfungen muss neben dem Prüfer ein fachkundiger Beisitzer zugegen sein, der Inhalt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsge­sprächs protokolliert. Mündliche Prüfungen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maxi­mal 45 Minuten. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Ergebnis mitzuteilen.

( 8) Schriftliche Prüfungen sollen eine Dauer von drei Stunden nicht überschreiten. Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten im Rahmen der Erfas­sung von Prüfungsleistungen werden von den ver­antwortlichen Lehrveranstaltern/ innen korrigiert und bewertet und von einer/ einem weiteren Fachkundi­gen überprüft. Die Bewertung der Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch so, dass die Wahrneh­mung des ersten auf die Prüfung folgenden Wieder­holungstermins möglich ist bzw. die Anmeldung zu Modulen ermöglicht wird, die eine erfolgreiche Teilnahme am geprüften Modul voraussetzen. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die korrigierte Klausur oder sonstige schriftliche Arbeit und ggf. in die für die Bewertung relevanten Unter­lagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewer­tung.

( 9) Die Modulkoordinatoren/ innen legen in Abstim­mung mit den Lehrveranstalter/ innen Form, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prü­fungsleistungen sowie die Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung fest und sorgen für die recht­zeitige schriftliche Bekanntmachung im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aus­hang oder über das Internet). Diese Information muss spätestens zu Beginn des Moduls veröffentlicht werden.

( 10) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Be­gründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegende( n) und die jeweiligen Lehr­veranstalter/ innen anhören.

( 11) Für Lehrveranstaltungen bzw. Module, die nicht speziell für die Lehramtsstudiengänge Biologie an der Universität Potsdam angeboten werden, sondern primär anderen Studiengängen zugeordnet sind, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozes­ses aus diesen Studiengängen übernommen.

( 12) Prüfungsleistungen( Modulprüfung oder Teil­prüfungen) eines Moduls können im Falle einer Bewertung mit der Note ,, nicht ausreichend"(§ 15) nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder Teilprüfung ist bis auf den oder die möglichen Freiversuch( e)(§ 13) nicht zulässig. Die Wiederholung einer Prüfungsleis­

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