Heft 
(2005) 8
Seite
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legen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bear­beitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungs­prüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbei­tungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weitergehende Einzelfallre­gelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstver­waltung der Studierenden an der Universität Pots­dam berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleis­tungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semes­ter verlängert werden.

§9

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, beispielsweise mit Leistungspunkten versehene Lehrveranstaltungen oder ganze Module, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Lehramt Biologie der Uni­versität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertig­keit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Biologie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stel­len die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

( 4) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note( ggf. in umgerechneter Form) übernom­

men.

§ 10 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 15,

Lehrveranstaltung und Form der Erbringung.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Modulen vergeben. Die Anzahl der Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Summe der Leis­tungspunkte der beinhalteten Lehrveranstaltungen. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordne­ten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Module, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindestens ausreichenden Leistungen( s.§ 12) abge­schlossen wurden. Durch die Vergabe der Leis­tungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen beschei­nigen.

( 3) Leistungspunkte zu einem Modul werden nur vergeben, wenn alle Studienleistungen( s.§ 12) zu sämtlichen Lehrveranstaltungen des Moduls erbracht worden sind.

( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von den Lehrveranstaltern/ innen eines Moduls auf Grund der von den Studierenden im Leistungser­fassungsprozess gezeigten Prüfungsleistungen be­stimmt( siehe§ 12).

§ 11 Prüfer/ innen, Beisitzer/ innen

( 1) Als Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen sind alle nach§ 6 dieser Studienordnung definierten Lehrver­anstalter/ innen sowie alle nach§ 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) berechtigten Personen befugt.

( 2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Lehrver­anstaltern/ innen abgenommen, die auch die Beisit­zer/ innen festlegen.

( 3) Zu Beisitzern/ Beisitzerinnen dürfen weitere fachkundige Personen bestellt werden. Als fachkun­dig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveran­staltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Sollte ein( e) Prüfer/ in aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Termin­verschiebungen abnehmen können, kann der Prü­fungsausschuss eine( n) andere( n) Prüfer/ in benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die/ Der vorgeschlagene Prüfer/ in kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine( n) andere( n) Prüfer/ in zu benennen.

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