legen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weitergehende Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Universität Potsdam berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.
§9
Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, beispielsweise mit Leistungspunkten versehene Lehrveranstaltungen oder ganze Module, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Lehramt Biologie der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Biologie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
( 4) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note( ggf. in umgerechneter Form) übernom
men.
§ 10 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 15,
Lehrveranstaltung und Form der Erbringung.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Modulen vergeben. Die Anzahl der Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Summe der Leistungspunkte der beinhalteten Lehrveranstaltungen. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Module, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindestens ausreichenden Leistungen( s.§ 12) abgeschlossen wurden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen bescheinigen.
( 3) Leistungspunkte zu einem Modul werden nur vergeben, wenn alle Studienleistungen( s.§ 12) zu sämtlichen Lehrveranstaltungen des Moduls erbracht worden sind.
( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von den Lehrveranstaltern/ innen eines Moduls auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Prüfungsleistungen bestimmt( siehe§ 12).
§ 11 Prüfer/ innen, Beisitzer/ innen
( 1) Als Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen sind alle nach§ 6 dieser Studienordnung definierten Lehrveranstalter/ innen sowie alle nach§ 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) berechtigten Personen befugt.
( 2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Lehrveranstaltern/ innen abgenommen, die auch die Beisitzer/ innen festlegen.
( 3) Zu Beisitzern/ Beisitzerinnen dürfen weitere fachkundige Personen bestellt werden. Als fachkundig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveranstaltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 4) Sollte ein( e) Prüfer/ in aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine( n) andere( n) Prüfer/ in benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die/ Der vorgeschlagene Prüfer/ in kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine( n) andere( n) Prüfer/ in zu benennen.
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