Heft 
(2005) 8
Seite
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Lehrveranstalter/ innen sind in allen Belangen dieser Studienordnung zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n des Prüfungsausschusses entsprechend zu verpflichten.

( 2) Für jedes Modul wird vom Prüfungsausschuss aus dem Personenkreis der Lehrveranstalter/ innen dieses Moduls ein/ e Modulkoordinator/ in benannt und bekannt gegeben.

§ 7 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwis­senschaftlichen Fakultät wird auf Vorschlag des Instituts für Biochemie und Biologie für den Lehr­amtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin­nen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer/ innen seine( n) Vorsitzende( n) und seine( n)/ ihre( n) Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Hochschullehrer/ innen sowie der/ die Vorsitzende oder sein( e)/ ihr( e) Stell­vertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungs­ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

Entscheidungen über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der Anwen­dung dieser Ordnung.

Einordnung der Lehrveranstaltungen in Modu­le und Festlegung der Anzahl der Leistungs­punkte.

Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

Auswertung der Erfahrungen mit der Anwen­dung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vor­schläge zu ihrer Reform.

Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vor­sitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in übertra­gen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der/ die Vorsitzende oder ein von ihm/ ihr beauf­tragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§ 8 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge­sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maß­nahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krank­heit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner/ innen und Partner/ innen in einer nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in§§ 15, 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BerzGG) entsprechend berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzu­

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