Heft 
(2005) 8
Seite
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deutscher Sprache abzufassen ist. Der/ die Betreu­er/ in kann die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 5) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 6) Die Abschlussarbeit wird in der Regel innerhalb von 4 Wochen von der/ dem Betreuer/-in sowie ei­nem/ einer weiteren Lehrveranstalter/ in mit einer Note gemäß§ 15 bewertet. Die Note der Abschluss­arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Ein­zelbewertungen der beiden Gutachter gebildet. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten um mehr als 1,7 Notenpunkten kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note vergeben, wobei das stu­dentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wird vom Prü­fungsausschuss ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arith­metischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebil­det. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als ,, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten, ausreichend" oder besser sind.

( 7) Eine mit, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§22 Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 20 Abs. 1 bzw. 2 sowie§ 21 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 16 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungs­punkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.

III.

§ 23

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

( 1) Der Master bildet einen zweiten berufsqualifizie­renden Abschluss des Studiums für das Lehramts­studium Biologie in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Neben der fachlichen Vertiefung soll im Masterstudium insbesondere die Vermittlungskompetenz des Faches Biologie entwi­ckelt werden. Durch die Prüfungen im Masterstudi­um wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Biologie umfassend überblickt, sie ausreichend vermitteln kann und eigene Forschungsbeiträge in einem Fachgebiet der Biologie leisten kann. Der Masterabschluss qualifi­ziert für das Lehramt.

( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbil­dung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungs­studiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.

§ 24

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzu­reichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfah­rens regelt und über die Zulassung der Bewer­ber/ innen entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss Lehramt Biologie in der entsprechenden Unterrichtsstufe im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

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