Heft 
(2005) 9
Seite
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reiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt die Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält sie/ er ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: 1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:

mit Auszeichnung sehr gut gut befriedigend ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Fa­ches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universi­tät Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag der Studentin/ des Studenten eine Be­scheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrver­anstaltungen, die die Studentin/ der Student im je­weiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzei­tig werden die erworbenen Leistungspunkte, Modu­le und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 14

Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht eine Studentin/ ein Student das Ergeb­nis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein­flussen, gilt der entsprechende Leistungserfas­sungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Eine Studentin/ ein Student, die/ der den ordnungs­gemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teil­nahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit nicht ausreichend" bewertet.

II.

§ 15

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium soll die Studentin/ der Stu­dent die Zusammenhänge des Faches überblicken lernen und sich die Fähigkeit aneignen, grundle­gende Methoden und Erkenntnisse der sozialwis­senschaftlichen Disziplinen anzuwenden. Sie/ er soll die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erwerben. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeld­bezogene wissenschaftliche und praktische Grund­lagen des Faches.

( 2) Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Politische Bildung stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Ab­schluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befä­higt.

( 3) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für das Fach Politische Bildung erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bache­lorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramts­studiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehr­amtes, das in zwei anderen Fächern erworben wur­de, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Bachelorstudium im Lehramt Politische Bildung an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein

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