Heft 
(2005) 9
Seite
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tungen und zu deren Zuordnungen sind dem lau­fenden Lehrangebot zu entnehmen.

§ 10 Leistungserfassungsprozess

( 1) Studien- und Prüfungsleistungen werden in einem studienbegleitenden Leistungserfassungs­prozess erbracht. Dazu werden vom Lehrpersonal Schritte und Formen der Leistungserfassung durch Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Prüfungsge­spräche u.ä. festgelegt. In den Lehrveranstaltungen mit studienbegleitenden Prüfungen werden die Leistungspunkte nur in Verbindung mit einer Beno­tung erbracht. Die Gesamtleistung muss mindestens ausreichend sein. Die in den Lehrveranstaltungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation gibt dem Lehrpersonal die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe von Leistungspunkten und Noten und den Studierenden die notwendigen Informationen über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfas­sungsprozesses rechtzeitig durch Aushang und das Internet bekannt. Diese Information muss spätes­tens zu Beginn der Lehrveranstaltung vorliegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer individuel­len Studienberatung.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss die Einspruch- Einlegende bzw. den Einspruch­Einlegenden und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Politische Bildung ange­boten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportieren­den Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Studierenden über das Ergeb­nis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( siehe§ 12) bewerteten Leis­tung nur zweimal wiederholt werden. Wird die

zweite Wiederholung des Leistungserfassungs­schrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul und damit das gesamte Studium für das Lehramt für das Fach Politische Bildung als endgültig nicht bestanden.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehr­veranstaltung zugeordneten Leistungserfassungs­prozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel bis zu Beginn der Lehrveranstaltung erfol­gen. Eine erfolgte Belegung kann innerhalb von fünf Wochen zurückgenommen werden. Erfolgt keine Rücknahme der Belegung innerhalb dieser fünf Wochen, gilt die Belegung automatisch auch als verbindliche Anmeldung zur Leistungsüberprü­fung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungs­ausschuss.

§ 12 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

( eine hervorragende Leis­tung)

( eine Leistung, die erheb­

lich über den durchschnitt­lichen Anforderungen liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderun­

gen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An­forderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen

erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen ( 1) Hat eine Studentin/ ein Student die zur Graduie­rung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbe­

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