tungen und zu deren Zuordnungen sind dem laufenden Lehrangebot zu entnehmen.
§ 10 Leistungserfassungsprozess
( 1) Studien- und Prüfungsleistungen werden in einem studienbegleitenden Leistungserfassungsprozess erbracht. Dazu werden vom Lehrpersonal Schritte und Formen der Leistungserfassung durch Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Prüfungsgespräche u.ä. festgelegt. In den Lehrveranstaltungen mit studienbegleitenden Prüfungen werden die Leistungspunkte nur in Verbindung mit einer Benotung erbracht. Die Gesamtleistung muss mindestens ausreichend sein. Die in den Lehrveranstaltungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation gibt dem Lehrpersonal die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe von Leistungspunkten und Noten und den Studierenden die notwendigen Informationen über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig durch Aushang und das Internet bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung vorliegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer individuellen Studienberatung.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss die Einspruch- Einlegende bzw. den EinspruchEinlegenden und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Politische Bildung angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Studierenden über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( siehe§ 12) bewerteten Leistung nur zweimal wiederholt werden. Wird die
zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul und damit das gesamte Studium für das Lehramt für das Fach Politische Bildung als endgültig nicht bestanden.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel bis zu Beginn der Lehrveranstaltung erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann innerhalb von fünf Wochen zurückgenommen werden. Erfolgt keine Rücknahme der Belegung innerhalb dieser fünf Wochen, gilt die Belegung automatisch auch als verbindliche Anmeldung zur Leistungsüberprüfung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 12 Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
( eine hervorragende Leistung)
( eine Leistung, die erheb
lich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderun
gen entspricht)
( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 13
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen ( 1) Hat eine Studentin/ ein Student die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbe
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