Heft 
(2005) 9
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( 3) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderun­mit denen für das Studium des jeweiligen zwei­ten Faches identisch.

gen

§18

Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums ge­schrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wo­chen.

( 2) Die Bachelorarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät mit Lehrbefugnis betreut werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die betreuende Dozentin/ den betreuenden Dozenten durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themen­stellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kan­didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird aktenkundig gemacht. Die Bearbei­tungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prüfungsamt. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurück­gegeben werden. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­versität Potsdam vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Die Bachelorarbeit ist eine eigens für die Ab­schlussprüfung des Bachelorstudiums angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzu­fassen ist. Die Betreuerin/ der Betreuer kann in Abstimmung mit der Zweitgutachterin/ dem Zweit­gutachter die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 4) Die Abschlussarbeit ist maschinenschriftlich, in ausgedruckter Form und gebunden in drei Exempla­ren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der be­nutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll 20 Seiten DIN A4 ohne Anlagen nicht unterschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kan­didatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als angegeben benutzt hat.

( 5) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Ab­gabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die

Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses nach Rücksprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Mo­nat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachte­rinnen/ Gutachter bewertet. Die Prüferin/ der Prüfer, die/ der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit innerhalb von vier Wochen schriftlich und begründet die Benotung gemäß§ 12. Die zweite Gutachterin/ der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Er begutachtet die Arbeit innerhalb von zwei Wochen. Bei voneinan­der abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prü­fungsausschuss nach Anhörung beider Gutachterin­nen/ Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Das gleiche Thema kann nicht zweimal bearbeitet wer­den.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Studentin/ der Student hat das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, sobald alle Leistungs­punkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduie­rung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leis­tungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.

III.

§ 20

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

( 1) Die Absolventin/ der Absolvent entwickelt, basierend auf dem Bachelorexamen, differenzierte und vertiefte Kompetenzen einer professionsorien­tierten Lehrerrolle. Neben der fachlichen Vertie­fung soll dabei die Vermittlungskompetenz entwi­ckelt werden. Einblicke in die Forschungsfelder der Fachdisziplinen und der Didaktik für politische Bildung/ Sozialwissenschaften werden insbesondere auch durch die Anfertigung der Masterarbeit gege­ben. Der Masterabschluss bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss und qualifiziert für das Lehramt für das Fach Politische Bildung.

( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähi­gung für die Sekundarstufe I und die Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Auf­nahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das Fach Politische Bil­dung für die Sekundarstufe I und die Primarstufe oder eines gleichwertigen Abschlusses in gesell­

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