( 3) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderunmit denen für das Studium des jeweiligen zweiten Faches identisch.
gen
§18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums geschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen.
( 2) Die Bachelorarbeit kann von jedem Mitglied des Lehrkörpers der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit Lehrbefugnis betreut werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die betreuende Dozentin/ den betreuenden Dozenten durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prüfungsamt. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität Potsdam vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Die Bachelorarbeit ist eine eigens für die Abschlussprüfung des Bachelorstudiums angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzufassen ist. Die Betreuerin/ der Betreuer kann in Abstimmung mit der Zweitgutachterin/ dem Zweitgutachter die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 4) Die Abschlussarbeit ist maschinenschriftlich, in ausgedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll 20 Seiten DIN A4 ohne Anlagen nicht unterschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als angegeben benutzt hat.
( 5) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachter bewertet. Die Prüferin/ der Prüfer, die/ der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit innerhalb von vier Wochen schriftlich und begründet die Benotung gemäß§ 12. Die zweite Gutachterin/ der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Er begutachtet die Arbeit innerhalb von zwei Wochen. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachterinnen/ Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 7) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Das gleiche Thema kann nicht zweimal bearbeitet werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Studentin/ der Student hat das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.
III.
§ 20
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
( 1) Die Absolventin/ der Absolvent entwickelt, basierend auf dem Bachelorexamen, differenzierte und vertiefte Kompetenzen einer professionsorientierten Lehrerrolle. Neben der fachlichen Vertiefung soll dabei die Vermittlungskompetenz entwickelt werden. Einblicke in die Forschungsfelder der Fachdisziplinen und der Didaktik für politische Bildung/ Sozialwissenschaften werden insbesondere auch durch die Anfertigung der Masterarbeit gegeben. Der Masterabschluss bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss und qualifiziert für das Lehramt für das Fach Politische Bildung.
( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und die Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das Fach Politische Bildung für die Sekundarstufe I und die Primarstufe oder eines gleichwertigen Abschlusses in gesell
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