Heft 
(2005) 9
Seite
342
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schaftswissenschaftlichen Fächern wie Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens gemäß einer Zulassungsverord­nung regelt und über die Zulassung der Bewerbe­rinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt an der Universität Potsdam mit Politischer Bildung als erstem oder zweitem Fach ist der er­folgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums mit der gleichen Fächerkombination und für den glei­chen schulischen Bildungsgang. In Ausnahmen kann auch der Abschluss eines anderen sozialwis­senschaftlichen Bachelorstudiengangs für das Mas­terstudium im Lehramt für das Fach Politische Bildung qualifizieren. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss über entsprechende zusätzli­che Nachholauflagen.

( 3) Ablehnungen sind für den jeweiligen Studien­beginn endgültig. Sie werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt. Wiederbewerbungen für einen anderen Studienbeginn werden als Neubewerbungen behan­

delt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstu­fe an allgemein bildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:

Studiengang Lehramt Politische Bildung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach

Masterstudium, Module

Praxissemester

Familien- und Jugendsoziologie

europäische Integration

LP ( 20)

SWS

( 12)

20

4

6

E3

7*

3

4

15

Bundesrepublik Deutschland und 4

Fachdidaktisches Projektseminar Examenskolloquium

Masterarbeit

22

34

Studierende im Masterstudiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen belegen in diesem Modul ein Seminar, das nur mit 3 Leistungspunkten angerechnet werden kann.

342

( 2) Im Masterstudium für das Lehramt an Gymna­sien sind folgende Lehrveranstaltungen in den auf­geführten Modulen zu belegen:

a) Studiengang Lehramt an Gymnasien, 1. Fach

Masterstudium, Module

Praxissemester

Familien- und Jugendsoziologie

SWS ( 14)

LP

( 25)

20

4

6

8

Bundesrepublik Deutschland und 4 europäische Integration

Fachdidaktisches Projektseminar

4

7

Examenskolloquium

2

4

Masterarbeit

20

b) Studiengang Lehramt an Gymnasien, 2. Fach

Masterstudium, Module

Praxissemester

Familien- und Jugendsoziologie

Bundesrepublik Deutschland und europäische Integration

Fachdidaktisches Projektseminar

Examenskolloquium

Masterarbeit

SWS

LP

( 14)

( 25)

20

4

6

4

8

4

7

2

4

20

42

( 3) Das Ergänzungsstudium ist identisch mit dem Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien.

§23 Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandida­tin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzu­stellen.

( 2) Die Masterarbeit kann von jeder Hochschulleh­rerin/ jedem Hochschullehrer der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät betreut werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsit­zende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet kei­nen Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt vier Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersu­chungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des The­mas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­