schaftswissenschaftlichen Fächern wie Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft.
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens gemäß einer Zulassungsverordnung regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt an der Universität Potsdam mit Politischer Bildung als erstem oder zweitem Fach ist der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums mit der gleichen Fächerkombination und für den gleichen schulischen Bildungsgang. In Ausnahmen kann auch der Abschluss eines anderen sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengangs für das Masterstudium im Lehramt für das Fach Politische Bildung qualifizieren. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss über entsprechende zusätzliche Nachholauflagen.
( 3) Ablehnungen sind für den jeweiligen Studienbeginn endgültig. Sie werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt. Wiederbewerbungen für einen anderen Studienbeginn werden als Neubewerbungen behan
delt.
§22
Inhalt des Masterstudiums
( 1) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Studiengang Lehramt Politische Bildung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe, 1. Fach
Masterstudium, Module
Praxissemester
Familien- und Jugendsoziologie
europäische Integration
LP ( 20)
SWS
( 12)
20
4
6
E3
7*
3
4
15
Bundesrepublik Deutschland und 4
Fachdidaktisches Projektseminar Examenskolloquium
Masterarbeit
22
34
Studierende im Masterstudiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen belegen in diesem Modul ein Seminar, das nur mit 3 Leistungspunkten angerechnet werden kann.
342
( 2) Im Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
a) Studiengang Lehramt an Gymnasien, 1. Fach
Masterstudium, Module
Praxissemester
Familien- und Jugendsoziologie
SWS ( 14)
LP
( 25)
20
4
6
8
Bundesrepublik Deutschland und 4 europäische Integration
Fachdidaktisches Projektseminar
4
7
Examenskolloquium
2
4
Masterarbeit
20
b) Studiengang Lehramt an Gymnasien, 2. Fach
Masterstudium, Module
Praxissemester
Familien- und Jugendsoziologie
Bundesrepublik Deutschland und europäische Integration
Fachdidaktisches Projektseminar
Examenskolloquium
Masterarbeit
SWS
LP
( 14)
( 25)
20
4
6
4
8
4
7
2
4
20
42
( 3) Das Ergänzungsstudium ist identisch mit dem Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien.
§23 Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Masterarbeit kann von jeder Hochschullehrerin/ jedem Hochschullehrer der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät betreut werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt vier Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni