versität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit und wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin/ des Betreuers sowie in Abstimmung mit der Zweitgutachterin/ dem Zweitgutachter die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist in maschinenschriftlicher, ausgedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll 60 Seiten DIN A4 ohne Anlagen nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet. Die Prüferin/ der Prüfer, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich innerhalb von vier Wochen und begründet die Benotung gemäß§ 12. Die zweite Gutachterin/ der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt und begutachtet die Arbeit innerhalb von zwei Wochen. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachterinnen/ Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwischen ,, sehr gut"( 1,0) und„ ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Dis
putation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Das gleiche Thema kann nicht zweimal bearbeitet werden.
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
Die Studentin/ der Student hat das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.
IV.
§25
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat eine Studentin/ ein Student in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die Studentin/ der Student täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat die Studentin/ der Student die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis
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