Heft 
(2005) 9
Seite
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versität vor Ablauf der viermonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 4) Versäumt die Kandidatin/ der Kandidat die Ab­gabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses nach Rücksprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Mo­nat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit und wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. In begründe­ten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und nach Anhörung der Betreuerin/ des Betreuers sowie in Abstimmung mit der Zweitgutachterin/ dem Zweit­gutachter die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist in maschinenschriftli­cher, ausgedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wört­lich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll 60 Seiten DIN A4 ohne Anlagen nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kan­didatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachte­rinnen/ Gutachtern bewertet. Die Prüferin/ der Prü­fer, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich innerhalb von vier Wochen und begründet die Benotung gemäß§ 12. Die zweite Gutachterin/ der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuss bestellt und begutach­tet die Arbeit innerhalb von zwei Wochen. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gut­achterinnen/ Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stim­me verfügt.

( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwi­schen ,, sehr gut"( 1,0) und ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Dis­

putation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelas­sen werden, wenn Prüfungsausschuss und die bei­den Gutachter dem zustimmen. Anschließend bera­ten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öf­fentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Be­wertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Das gleiche Thema kann nicht zweimal bearbeitet werden.

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

Die Studentin/ der Student hat das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen, sobald alle Leistungs­punkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat eine Studentin/ ein Student in einem Leis­tungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betrof­fenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullie­rung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die Studentin/ der Student täuschen woll­te, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat die Studentin/ der Student die Teilnahme vor­sätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prü­fungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fa­kultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis

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