Heft 
(2005) 9
Seite
360
Einzelbild herunterladen

verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Groß­eltern, Ehepartner/ innen und Partner/ innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15,16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BerzGG) entsprechen berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ab­lauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fris­ten und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weiterge­hende Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der UP sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der UP berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprü­fungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abge­legt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Kunst der Universität Potsdam erbracht haben und nachwei­sen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höher­wertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leis­tungen im Lehramtsstudiengang Kunst an der Uni­versität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerken­nung stellen die Studierenden beim Prüfungsaus­schuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

- Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, - Benotung gemäß§ 12,

- Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Studien- und Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfas­sungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungs­prozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Informa­tion zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunk­ten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal fest­gelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausu­ren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prü­fungsgesprächen, Mappenvorlagen, künstlerische Präsentation u.ä. und setzt eine regelmäßige Teil­

nahme voraus.

360