( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch ein Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Kunst angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Kunst werden den Studierenden 105 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 30 für das Masterstudium im ersten Fach des Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen vergeben. Für das zweite Fach des Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen werden 105 Belegpunkte für das Bachelorstudium vergeben.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas
sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils außer im zur Verfügung stehenden Belegpunkte Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Praktikums in der Masterphase um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester müssen keine Belegpunkte eingesetzt werden, es können jedoch Leistungspunkte erworben werden.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
§ 12
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
( eine hervorragende Leis
tung)
( eine Leistung, die erheb
lich über den durchschnittAnforderungen
lichen
liegt)
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderun
gen entspricht)
( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
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