Heft 
(2005) 9
Seite
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( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prü­fungsberechtigten, von der ersten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozes­ses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachbera­tungsinformation( z. B. durch ein Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Kunst angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses aus dem exportierenden Studien­gang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Kunst werden den Studierenden 105 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 30 für das Masterstudium im ersten Fach des Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen vergeben. Für das zweite Fach des Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundar­stufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen werden 105 Belegpunkte für das Bache­lorstudium vergeben.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­

sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungspro­zesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehr­veranstaltung zurückgenommen werden. Über Aus­nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stel­le mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits er­folgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils außer im zur Verfügung stehenden Belegpunkte Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Prak­tikums in der Masterphase um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zu­rück. Im ersten Fachsemester müssen keine Beleg­punkte eingesetzt werden, es können jedoch Leis­tungspunkte erworben werden.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch ver­bliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als end­gültig nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

§ 12

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

( eine hervorragende Leis­

tung)

( eine Leistung, die erheb­

lich über den durchschnitt­Anforderungen

lichen

liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderun­

gen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den An­forderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt)

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