Heft 
(2005) 9
Seite
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§16 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramts­studium Kunst an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

( 2) Eine weitere Voraussetzung ist die Eignungs­feststellung für das Fach Kunst. Sie setzt sich aus einer Mappenvorlage, einer fachpraktischen Prü­fung und einem Gespräch zusammen. Näheres klärt die Eignungsfeststellungsordnung.

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

Im Bachelorstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Module zu belegen:

Module

SWS LP

64

BMA: Kunst- und Gestaltungs­praxis

6

9

BMB: Kunstwissenschaft

6

9

BMC: Kunstpädagogik/ Didaktik

4

6

der Kunst( Berufsfeld bezogenes

Fachmodul)

EMA1: Kunst- und Gestaltungs­

6

9

praxis- Klassische Verfahren

6

9

EMB: Kunstwissenschaft

6

9

EMC: Kunstpädagogik/ Didaktik

3

6

der Kunst

AMA: Kunst- und Gestaltungs­praxis

9

EMA2: Kunst- und Gestaltungs­praxis- transklassische Verfahren

§ 18

Bachelorarbeit

12 2.Fach: +1

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im ersten Fach im letzten Semester geschrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, in­nerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu be­arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustel­len.

( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prü­fungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet kei­nen Rechtsanspruch.t

( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe akten­kundig gemacht wird.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurück­gegeben werden. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­versität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristge­recht beendet.

( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Be­notung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei vonein­ander abweichender Benotung der beiden Gutach­ten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach­ter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

( 8) In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung von 3 Wochen gewährt werden.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 2 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.

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