Heft 
(2005) 9
Seite
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III.

Masterstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium Kunst in einem auf dem Bachelorstu­dium aufbauenden Studiengang. Durch die Master­prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kan­didatin die Bereiche Kunst- und Gestaltungspraxis, Kunstwissenschaft, Ästhetik, Kunstdidaktik und Methoden des Faches Kunst umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spe­zialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungs­beitrag in einem subjektorientierten ästhetischen Feld darin leisten kann. Der Masterabschluss quali­fiziert für das Lehramt.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt. Ablehnungen sind für den jeweiligen Studien­beginn endgültig. Wiederbewerbungen für einen anderen Studienbeginn werden als Neubewerbun­gen behandelt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehr­amt Kunst an allgemeinbildenden Schulen sind folgende aufgeführte Module zu belegen:

Modul

SWS LP

VMA Künstlerische Gestaltungspra- 9 xis: Schwerpunktbildung/ Präsentation VMB Kunstwissenschaft/ Ästhetik VMC Kunstpädagogik/ Didaktik der Kunst

32

3

2

13

43

§ 23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorge­gebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzu­stellen. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlags­recht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.

( 2) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Ab­schlussarbeit beträgt 4 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Ab­schlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prü­fungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet. Auf Antrag der/ des Kandi­dat/ in kann in gegründeten Fällen eine Verlänge­rung der Abgabefrist von bis zu 3 Wochen gewährt werden.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Arbeit ist vor dem Ab­schluss des letzten Semesters einzureichen.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Spra­che. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer an­deren Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen

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