Heft 
(2005) 9
Seite
365
Einzelbild herunterladen

gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 8) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung ge­mäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

( 10) Im Fach Kunst kann der/ die Kandi­dat/ Kandidatin auf seinen/ ihren Antrag an Stelle der schriftlichen Masterarbeit eine künstlerisch­praktische Aufgabe aus dem Bereich Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden(§ 14 Abs. 10 LPO). Der Arbeit sind ein schriftlicher Arbeitsbe­richt und eine Beschreibung der Arbeit beizufügen, die eine künstlerisch- ästhetische Reflexion ein­schließen. Die Arbeit sollte fotografisch dokumen­tiert werden. Der schriftliche Arbeitsbericht und die Arbeitsbeschreibung sowie die fotografische Do­kumentation sind Bestandteil der Prüfungsakten. Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.

( 11) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwi­schen ,, sehr gut"( 1,0) und ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Dis­putation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelas­sen werden, wenn Prüfungsausschuss und die bei­den Gutachter dem zustimmen. Anschließend bera­ten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öf­fentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden.

( 12) Die Gesamtnote für das Modul ,, Masterarbeit" setzt sich zu 2/3 aus der Note für die Abschlussar­beit und zu 1/3 aus der Note für die Disputation

zusammen.

§ 24

Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 3 erbracht wurden.

IV.

§25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte ent­ziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Hu­manwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknah­me des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§26

Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten im lehramtsbezogenen Ba­chelor- oder-masterstudiengang Kunst an der Uni­versität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fort­geltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Kunst vom 13. Juli 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In­Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehr­amtsstudiengang Kunst befindet, kann die Zwi­schenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

365