Heft 
(2005) 10
Seite
374
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Ordnung für das Bachelor- und Master­studium Lehramt an Gymnasien sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe im Fach Musik an allgemein bildenden Schu­len an der Universität Potsdam

e

Vom 15. Juli 2004

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgeset­zes in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 15. Juli 2004 folgende Ordnung für das Lehramt an Gymnasien sowie der Sekundarstufe I und der Primar­stufe im Fach Musik erlassen: ¹

Inhalt

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Anlage 2: Komplexe Struktur BA/ MA Lehramt Musik

Anlage 3: Studienverlaufspläne

I.

Allgemeiner Teil

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe im Fach Mu­sik findet auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7) statt.

( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt wer­den, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen berufsfeldnahen und wissenschaftlich fundierten Musikunterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden notwendige künstlerisch­praktische Fertigkeiten sowie musikpädagogisches und musikwissenschaftliches Fachwissen an.

I.

Allgemeiner Teil

§ 1

§ 2

Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

§ 2

§3

§ 4

Abschlussgrade

Dauer des Studiums

§ 5 Studien- und Lehrformen

§ 6 Prüfungsausschuss

§7 Nachteilsausgleich

§ 8 Anerkennung von Leistungen

§9 Leistungspunkte

§ 10 Leistungserfassungsprozess

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 12 Notenskala

§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen

§ 14 Versäumnis, Täuschung

II.

Bachelorstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

§ 16 Zugangsvoraussetzungen

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

18 Bachelorarbeit

§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums

III.

Masterstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

§ 21 Zugangsvoraussetzungen

§ 22 Inhalt des Masterstudiums

§ 23 Masterarbeit

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Graduierung

§ 26 Übergangsbestimmungen

§ 27 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymna­sien gliedert sich grundsätzlich wie folgt:

1. Fach

( davon Bachelorarbeit:

2. Fach

Erziehungswissenschaften

95 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

180 Leistungspunkte

( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Se­kundarstufe I und die Primarstufe gliedert sich grund­sätzlich² wie folgt:

1. Fach

( davon Bachelorarbeit:

2. Fach

Erziehungswissenschaften

75 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

Primarstufenspezifischer Bereich 20 Leistungspunkte

180 Leistungspunkte

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.

2 Geringe Abweichungen der LP- Anzahl sind aufgrund der Spezifik der Künstlerischen Ausbildung möglich.

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