I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium Lehramt an Gymnasien sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe im Fach Musik an allgemein bildenden Schulen an der Universität Potsdam
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Vom 15. Juli 2004
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 15. Juli 2004 folgende Ordnung für das Lehramt an Gymnasien sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe im Fach Musik erlassen: ¹
Inhalt
Anlage 1: Modulbeschreibungen
Anlage 2: Komplexe Struktur BA/ MA Lehramt Musik
Anlage 3: Studienverlaufspläne
I.
Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe im Fach Musik findet auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7) statt.
( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen berufsfeldnahen und wissenschaftlich fundierten Musikunterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden notwendige künstlerischpraktische Fertigkeiten sowie musikpädagogisches und musikwissenschaftliches Fachwissen an.
I.
Allgemeiner Teil
§ 1
§ 2
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums
§ 2
§3
§ 4
Abschlussgrade
Dauer des Studiums
§ 5 Studien- und Lehrformen
§ 6 Prüfungsausschuss
§7 Nachteilsausgleich
§ 8 Anerkennung von Leistungen
§9 Leistungspunkte
§ 10 Leistungserfassungsprozess
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 12 Notenskala
§ 13 Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
§ 14 Versäumnis, Täuschung
II.
Bachelorstudium
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
18 Bachelorarbeit
§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums
III.
Masterstudium
§ 20 Ziel des Masterstudiums
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
§ 22 Inhalt des Masterstudiums
§ 23 Masterarbeit
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Graduierung
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 27 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudium.
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich grundsätzlich wie folgt:
1. Fach
( davon Bachelorarbeit:
2. Fach
Erziehungswissenschaften
95 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe gliedert sich grundsätzlich² wie folgt:
1. Fach
( davon Bachelorarbeit:
2. Fach
Erziehungswissenschaften
75 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich 20 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.
2 Geringe Abweichungen der LP- Anzahl sind aufgrund der Spezifik der Künstlerischen Ausbildung möglich.
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