Heft 
(2005) 10
Seite
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schuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhö­der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulas­sen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deut­scher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandi­dat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig ver­fasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten be­wertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsaus­schuss bestellt. Bei voneinander abweichender Beno­tung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das stu­dentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Zur Verteidigung der Arbeit setzt der Prüfungsaus­schuss ein thematisch erweitertes Kolloquium in den beiden wissenschaftlichen Disziplinen Musikpädagogik und Musikwissenschaft an. Die Bewertung der Leis­tung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Ab­schlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

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Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 er­bracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren

Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annul­lierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an ei­nem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entschei­det der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fa­kultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Gra­duierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht er­folgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von aka­demischen Graden bleiben unberührt.

§ 26

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsba­chelor- oder-masterstudiengang Musik an der Univer­sität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbe­stimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstu­dium des Faches Musik vom 13. Juli 1995 durchge­führten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft­Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Musik befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studi­ums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§27

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Musik die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwi­schenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Musik an der Universität Potsdam vom 13. Juli 1995, veröf­fentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 9/98, S. 152), außer Kraft.

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