§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
Bezeichnung
15 AM Musikvermittlung in der Schule*
16 AM
LP Gymn.
1. Fach
3
LP
Gymn.
2. Fach
3
LP
Sek.
I/ P.
1. Fach
3
III.
Masterstudium
§ 20 Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramt an Gymnasien, sowie in der Sekundarstufe I und Primarstufe im Fach Musik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Musik umfassend überblickt und umfangreiche Kompetenzen zur Vermittlung von Musik in der Schule besitzt. In der Masterarbeit soll nachgewiesen werden, ob der Kandidat/ die Kandidatin im Rahmen einer Spezialisierung die hinreichende Bearbeitung eines Forschungsschwerpunkts leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für ein Lehramt.
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Die Zulassung wird versagt, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§22
Inhalt des Masterstudiums
Für die Lehramtsstudiengänge im Fach Musik sind folgende Module zu belegen:
Musikwissen
schaft III
5
5
17 AM Vertiefung
Musikpädago
gik/ Musikdidaktik
5
5
18 AM Schulprakti
sches Musizieren II
3
3
19 AM Tonsatz II
3
3
20 AM Künstlerisches
Hauptinstrument
3
3
3
3
3
6
6
4,5
* Berufsfeldbezogenes Fachmodul ( BM- Basismodul, VM- Vertiefungsmodul, AM- Aufbaumodul).
§23
Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus
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