Heft 
(2005) 10
Seite
380
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§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 erbracht wur­den. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, so­bald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstal­tung Sprecherziehung erbracht wurden.

Bezeichnung

15 AM Musikvermitt­lung in der Schule*

16 AM

LP Gymn.

1. Fach

3

LP

Gymn.

2. Fach

3

LP

Sek.

I/ P.

1. Fach

3

III.

Masterstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifi­zierenden Abschluss des Studiums für das Lehramt an Gymnasien, sowie in der Sekundarstufe I und Primar­stufe im Fach Musik in einem auf dem Bachelorstudi­um aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprü­fung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Musik umfas­send überblickt und umfangreiche Kompetenzen zur Vermittlung von Musik in der Schule besitzt. In der Masterarbeit soll nachgewiesen werden, ob der Kandi­dat/ die Kandidatin im Rahmen einer Spezialisierung die hinreichende Bearbeitung eines Forschungsschwer­punkts leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für ein Lehramt.

§ 21 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzurei­chen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung wird versagt, wenn die angemesse­nen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bache­lorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Be­werberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachhol­auflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

Für die Lehramtsstudiengänge im Fach Musik sind folgende Module zu belegen:

Musikwissen­

schaft III

5

5

17 AM Vertiefung

Musikpädago­

gik/ Musikdidaktik

5

5

18 AM Schulprakti­

sches Musizieren II

3

3

19 AM Tonsatz II

3

3

20 AM Künstlerisches

Hauptinstrument

3

3

3

3

3

6

6

4,5

* Berufsfeldbezogenes Fachmodul ( BM- Basismodul, VM- Vertiefungsmodul, AM- Aufbaumodul).

§23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Ab­schlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaft­lichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prü­fungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers für die Themenerteilung hat die Kandi­datin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Der Zeit­punkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungs­aufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussar­beit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristge­recht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben

werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu ei­nem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­

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