Heft 
(2005) 10
Seite
379
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§ 16 Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramt im Fach Musik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Eine weitere Zugangsvoraussetzung ist das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG.

$ 17

1

S

Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Für die Lehramtsstudiengänge im Fach Musik sind folgende Module zu belegen:

Bezeichnung

LP

LP

LP

LP

Gymn.

Gymn. Sek.

Sek

I/ P.

1. Fach 2.Fach I/ P.

3

3

2. Fach

1. Fach

6

3

8

3

3

2

3

1 BM Musikwis­senschaft I

11

8

2 VM Musikwis­

senschaft II

6

6

3 BM Einführung

Musikdidaktik und

Auswahlbereich

Musikpädagogik

5

5

5

4 BM Musikme­

dien­

Unterrichtsmedien

3

r

5 BM Vermitteln­

t

de Pädagogische

Praxis*

9

6

6

6

1

6 BM Musiktheo­

retische Grundaus­

bildung

6

4,5

6

4,5

7 BM Schulprak­

t

tisches Musizieren

I

6

4,5

4,5

8 VM Tonsatz I

3

1,5

1,5

3

9 BM Ensemble­

leitung/-praxis

9

9

9

7

10 BM Künstleri­

sches Instrumen­

talfach

6

6

6

6

11 BM Gesang

6

6

6

6

12 BM Künstle­

risch­

n

schulpraktisches

n

Akkordinstrument

6

6

6

6

13 BM Elementa­

e

re Musikpädagogik 6

4

6

4

e

14 VM Wissen­

e

1-

rt

schaftlich­

Künstlerisches Projekt

7

./.

.1.

4,5

./.

16 AM

3

17 AM

3

20 AM

3

*

Berufsfeldbezogenes Fachmodul

( BM- Basismodul, VM- Vertiefungsmodul, AM- Aufbaumodul)

§ 18

Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im ersten Fach im letzten Semester ge­schrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbst­ständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungs­ausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstel­lerin oder des Themenstellers sowie für die Themener­teilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vor­schlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.

( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat über das Prüfungsamt rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabeter­min fest.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Be­arbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Post­stelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandi­dat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig ver­fasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten be­wertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsaus­schuss bestellt. Bei voneinander abweichender Beno­tung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das stu­dentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Ba­chelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

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