§ 16 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramt im Fach Musik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Eine weitere Zugangsvoraussetzung ist das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG.
$ 17
1
S
Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Für die Lehramtsstudiengänge im Fach Musik sind folgende Module zu belegen:
Bezeichnung
LP
LP
LP
LP
Gymn.
Gymn. Sek.
Sek
I/ P.
1. Fach 2.Fach I/ P.
3
3
2. Fach
1. Fach
6
3
8
3
3
2
3
1 BM Musikwissenschaft I
11
8
2 VM Musikwis
senschaft II
6
6
3 BM Einführung
Musikdidaktik und
Auswahlbereich
Musikpädagogik
5
5
5
4 BM Musikme
dien
Unterrichtsmedien
3
r
5 BM Vermitteln
t
de Pädagogische
Praxis*
9
6
6
6
1
6 BM Musiktheo
retische Grundaus
bildung
6
4,5
6
4,5
7 BM Schulprak
t
tisches Musizieren
I
6
4,5
4,5
8 VM Tonsatz I
3
1,5
1,5
3
9 BM Ensemble
leitung/-praxis
9
9
9
7
10 BM Künstleri
sches Instrumen
talfach
6
6
6
6
11 BM Gesang
6
6
6
6
12 BM Künstle
risch
n
schulpraktisches
n
Akkordinstrument
6
6
6
6
13 BM Elementa
e
re Musikpädagogik 6
4
6
4
e
14 VM Wissen
e
1-
rt
schaftlich
Künstlerisches Projekt
7
./.
.1.
4,5
./.
16 AM
3
17 AM
3
20 AM
3
*
Berufsfeldbezogenes Fachmodul
( BM- Basismodul, VM- Vertiefungsmodul, AM- Aufbaumodul)
§ 18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im ersten Fach im letzten Semester geschrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat über das Prüfungsamt rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 7) Eine mit„ nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
379