Heft 
(2005) 10
Seite
378
Einzelbild herunterladen

4= ausreichend

5 nicht ausreichend

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde­

rungen genügt)

( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den An­forderungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhaltes kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die Buchstabendar­stellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+: C; C-; D+; D; F

§ 13 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erfor­derlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jewei­ligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehr­veranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leis­tungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsin­formation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. Gesamtnote ist das mit den Leis­tungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hin­ter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut

aus­

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung gestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leis­tungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformati­on angegeben. Diese Bescheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli­che Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich ange­zeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungs­schrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teil­nahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betref­fende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausrei­chend" bewertet.

2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen aka­demischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Be­rechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

II.

§ 15

Bachelorstudium

Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramts­studium im Fach Musik stellt einen ersten berufsquali­fizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähig­keit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse in der schulischen Musikvermittlung anzuwenden. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und künstlerisch- praktische Grund­lagen des Faches. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für ein Lehramt.

378