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⚫ Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde,
· Benotung gemäß§ 12,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt ( siehe§ 10).
§ 10
Leistungserfassungsprozess
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( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses bracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, künstlerische Leistungen, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben
werden.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die EinspruchEinlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtstudiengang im Fach Musik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfas
sungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor/ Masterstudiums, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche und vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die jeweilige Fachabteilung.
( 2) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle, in der Regel der zuständigen Fachabteilung, mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs oder der Einschreibung gültig.
( 3) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel wird die Belegung von Lehrveranstaltungen durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne der üblichen Regeln und Beschlusslagen festgelegt.
§ 12 Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
( eine hervorragende Leistung)
( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
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