Heft 
(2005) 10
Seite
377
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Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde,

· Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungs­punkte vergeben werden oder keine. Durch die Verga­be der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnah­me an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Cre­dits des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstal­tung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt ( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

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( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines stu­dienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses bracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstal­tung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfas­sungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrper­sonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, künstlerische Leistungen, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsinfor­mation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben

werden.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtstudiengang im Fach Musik angeboten wer­den, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfas­

sungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Er­gebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte in­nerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zwei­mal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bache­lor/ Masterstudiums, gilt damit die Prüfung zum gesam­ten Studiengang als endgültig nicht bestanden.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrver­anstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätes­tens innerhalb der zweiten Woche und vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Wo­che der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungs­ausschuss bzw. die jeweilige Fachabteilung.

( 2) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studieren­den ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle, in der Regel der zuständigen Fachabteilung, mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs oder der Einschreibung gültig.

( 3) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel wird die Bele­gung von Lehrveranstaltungen durch den Prüfungsaus­schuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne der üblichen Regeln und Beschlusslagen festge­legt.

§ 12 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

( eine hervorragende Leis­tung)

( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht)

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