Heft 
(2005) 10
Seite
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( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschus­ses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode wei­ter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglie­der vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsaus­schuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seine( n) Vorsitzende( n) und dessen Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzen­den. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsit­zende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, ent­scheidet im Zweifelsfalle zu Auslegungsfragen und gibt Anregungen zur Reform der Ordnung. Der Prü­fungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. die Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung die­ser Ordnung,

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die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Mo­dule und Festlegung der Anzahl der Leistungs­punkte( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vor­schlag der jeweiligen Lehrkraft).

die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

die regelmäßige Berichterstattung an die Fakultät über die Erfahrungen mit dieser Ordnung und gegebenenfalls für Vorschläge zu ihrer Reform, die Anerkennung von Studien-, Graduierungs­und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende und dessen/ deren Stellvertreter( in) übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem gesamten Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehö­ren, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende entsprechend zu verpflichten.

Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistun­gen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmali­ge Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prü­fungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prü­fungsarbeiten betroffen sind, steht die Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepart­ner- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemein­schaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hoch­schulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsord­nungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Ent­sprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Vorausset­zungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Rege­lung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Ba­chelor- und Masterstudiengänge der Universität Pots­dam erbracht haben und nachweisen, werden aner­kannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Ver­gleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstu­diengang im Fach Musik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Stu­dierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ord­nung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkann­ten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prü­fungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehe­nen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der

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§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören die folgenden In­

formationen: