Heft 
(2005) 10
Seite
398
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Ordnung für das Bachelor- und Master­studium des Primarstufenspezifischen Bereichs im Rahmen des Studiums des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemein bildenden Schulen sowie für das Bachelorstudium der Fächer ( 25 SWS) und des musisch- ästhetischen Lernbereichs( 25 SWS) bei Schwer­punktbildung auf die Primarstufe

Vom 15. Juli 2004

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 15. Juli 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fas­sung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung erlassen:'

Inhalt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Ziele des Studiums

Studienfächer, Studienaufbau, Studienum­fang, Studiendauer

Schulpraktische Studien

Abschlussgrade

Module/ Lehrveranstaltungsformen

Prüfungsausschuss

Leistungspunkte

Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Leistungsermittlung

Umfang, Form und Benotung der Prü­fungsleistungen

Anerkennung von Leistungen

IV. Besondere Bestimmungen für das Stu­dium des Primarstufenspezifischen Be­reichs und des Studiums der weiteren Fächer und des Lernbereichs musisch­ästhetische Erziehung

Primarstufenspezifischer Bereich

§ 24

§25

Fach Deutsch

§ 26

Fach Mathematik

§ 27

Fach Sachunterricht

§ 28

Fach Musik

§ 29

Fach Sport

§ 30

V.

§ 31

Übergangs- und Schlussbestimmungen Ungültigkeit der Graduierung

§ 32

Übergangsbestimmungen

§ 33

Musisch- ästhetischer Lernbereich

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Anlage 1: Beschreibung der Module

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Das Studium des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allge­mein bildenden Schulen" findet auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenbur­gischen Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7) statt. Diese Ordnung regelt das Studium des Primarstufenspezifischen Bereichs unabhängig von einer Schwerpunktsetzung, sowie das Studium der Fächer( 35 LP) und des musisch­ästhetischen Lernbereichs( 35 LP) mit dem Schwerpunkt Primarstufe an der Universität Pots­dam.

§ 2 Ziele des Studiums

I.

§ 1

§ 2

§3

§ 4

§ 5

§ 6

§7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

II.

Bachelorstudium

§ 16

Ziel des Bachelorstudiums

§ 17

Zugangsvoraussetzungen

§ 18

Bachelorarbeit

§ 19

III.

Masterstudium

§ 20

Ziel des Masterstudiums

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

§ 22

Masterarbeit

§3

§ 23

Abschluss des Masterstudiums

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Nachteilsausgleich

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß Belegung von Lehrveranstaltungen

Abschluss des Bachelorstudiums

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.

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Ziel des Studiums ist der Erwerb primarstufenspezi­fischer erziehungswissenschaftlicher, fachwissen­schaftlicher, fachpraktischer und fachdidaktischer Handlungs- und Reflexionskompetenzen, die für die Erteilung eines kindgerechten, entwicklungs­fördernden und kompetenzorientierten Unterrichts in der Grundschule auch unter den Bedingungen der Integration behinderter Kinder notwendig sind. Spezifische Ziele sind in den besonderen Bestim­mungen der einzelnen Teilbereiche aufgeführt.

Studienfächer, Studienaufbau, Studien­umfang, Studiendauer

( 1) Studienfächer im Geltungsbereich dieser Ord­nung sind der Primarstufenspezifische Bereich( 30 LP) sowie 2 Unterrichtsfächer( im Umfang von 35 LP/ ,, weitere Fächer") oder ein Fach( 35 LP) und der der musisch- ästhetische Lernbereich( 35 LP). Die Studienfächer können aus den Fächern Deutsch,