Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium des Primarstufenspezifischen Bereichs im Rahmen des Studiums des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an allgemein bildenden Schulen sowie für das Bachelorstudium der Fächer ( 25 SWS) und des musisch- ästhetischen Lernbereichs( 25 SWS) bei Schwerpunktbildung auf die Primarstufe
Vom 15. Juli 2004
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 15. Juli 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung erlassen:'
Inhalt
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Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Ziele des Studiums
Studienfächer, Studienaufbau, Studienumfang, Studiendauer
Schulpraktische Studien
Abschlussgrade
Module/ Lehrveranstaltungsformen
Prüfungsausschuss
Leistungspunkte
Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Leistungsermittlung
Umfang, Form und Benotung der Prüfungsleistungen
Anerkennung von Leistungen
IV. Besondere Bestimmungen für das Studium des Primarstufenspezifischen Bereichs und des Studiums der weiteren Fächer und des Lernbereichs musischästhetische Erziehung
Primarstufenspezifischer Bereich
§ 24
§25
Fach Deutsch
§ 26
Fach Mathematik
§ 27
Fach Sachunterricht
§ 28
Fach Musik
§ 29
Fach Sport
§ 30
V.
§ 31
Übergangs- und Schlussbestimmungen Ungültigkeit der Graduierung
§ 32
Übergangsbestimmungen
§ 33
Musisch- ästhetischer Lernbereich
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Anlage 1: Beschreibung der Module
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Das Studium des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen" findet auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7) statt. Diese Ordnung regelt das Studium des Primarstufenspezifischen Bereichs unabhängig von einer Schwerpunktsetzung, sowie das Studium der Fächer( 35 LP) und des musischästhetischen Lernbereichs( 35 LP) mit dem Schwerpunkt Primarstufe an der Universität Potsdam.
§ 2 Ziele des Studiums
I.
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§ 5
§ 6
§7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
II.
Bachelorstudium
§ 16
Ziel des Bachelorstudiums
§ 17
Zugangsvoraussetzungen
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
III.
Masterstudium
§ 20
Ziel des Masterstudiums
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
§ 22
Masterarbeit
§3
§ 23
Abschluss des Masterstudiums
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Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Nachteilsausgleich
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß Belegung von Lehrveranstaltungen
Abschluss des Bachelorstudiums
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.
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Ziel des Studiums ist der Erwerb primarstufenspezifischer erziehungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher, fachpraktischer und fachdidaktischer Handlungs- und Reflexionskompetenzen, die für die Erteilung eines kindgerechten, entwicklungsfördernden und kompetenzorientierten Unterrichts in der Grundschule auch unter den Bedingungen der Integration behinderter Kinder notwendig sind. Spezifische Ziele sind in den besonderen Bestimmungen der einzelnen Teilbereiche aufgeführt.
Studienfächer, Studienaufbau, Studienumfang, Studiendauer
( 1) Studienfächer im Geltungsbereich dieser Ordnung sind der Primarstufenspezifische Bereich( 30 LP) sowie 2 Unterrichtsfächer( im Umfang von 35 LP/ ,, weitere Fächer") oder ein Fach( 35 LP) und der der musisch- ästhetische Lernbereich( 35 LP). Die Studienfächer können aus den Fächern Deutsch,