( BMB)
Berufsfeldbezogenes Mo
dul
Computeranwendungen
in der Chemie
2
3
oder
Chemie und Umwelt
2
3
oder
Didaktik der Naturwissen- 2 schaften
3
2
2
( VMB)
Vertiefende Fachaspekte
3
4,5
Koordinationschemie
- Chemie der Metalle
2
1
1,5
35
Leistungspunkte gesamt
( GMB) Grundmodul,( VMB) Vertiefendes Modul
2
2
-
-
2
2
2
5
3
4,5
55
69
P Ge
samt
12
13
11,5
12
7
5
5
55
4,5
70
LP
esamt
12
13
11,5
12
6
5
§ 18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Sie kann in allen Fachdisziplinen des Institutes für Chemie im letzten Semester des Bachelorstudiums angefertigt werden.
( 2) Themen für Bachelorarbeiten können von jedem Mitglied des Lehrkörpers mit Lehrbefugnis und den Juniorprofessoren/ Innen vergeben werden. Der Themensteller oder ein von ihm benannter Wissenschaftler fungieren als direkter Betreuer.
( 3) Die Themenvergabe wird im Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Sie erfolgt innerhalb der ersten zwei Wochen des sechsten Semesters. Die Bachelorarbeit wird Semester begleitend in einer Bearbeitungszeit von drei Monaten angefertigt.
( 4) Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder der Poststelle der Universität vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht been
det.
( 5) Die Arbeit ist gebunden in drei Exemplaren abzugeben. Sie wird maschinell erstellt und überschreitet in der Regel nicht einen Umfang von 50 DIN A4 Seiten. Die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Alle verwendeten Quellen werden im Text gekennzeichnet und in einem Quellenverzeichnis zusammengefasst. Der Kandidat versichert schriftlich, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und alle verwendeten Quellen angegeben hat.
( 6) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin eine Fristverlängerung bis zu einem Monat gewähren. Im Krankheitsfall ist die Fristverlängerung entsprechend der Dauer der Krankschreibung zu bewilligen.
( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet
werden. Der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und erteilt eine Benotung gemäß 12. Der zweite Gutachter bzw. die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter bzw. Gutachterinnen abschließend.
( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1, 2 bzw. 3 erbracht wurden. Danach erfolgt die Graduierung gemäß§ 13.
III.
§20
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
Mit dem Masterstudium soll aufbauend auf dem Bachelorstudiengang der akademische Grad„ Master of Education" erreicht werden. Während des Studiums vertieft der Studierende seine Fach- und Methodenkompetenz. Schwerpunkt der Ausbildung ist die Entwicklung der Vermittlungskompetenz die für die Gestaltung eines praxisrelevanten Chemieunterrichts notwendig ist. Mit dem Abschluss erlangt der/ die Kandidat/ in die Qualifikation für die Tätigkeit im Berufsfeld Lehramt.
( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.
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