den von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II.
§ 15
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad Bachelor of Education im Lehramtsstudium Informatik stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches sowie erziehungswissenschaftliche und didaktisch- methodische Grundkenntnisse. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für das Lehramt.
( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Informatik erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Informatik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
§16a
Informatikfächer
Zum erfolgreichen Abschluss der Informatikstudiengänge an der Universität Potsdam ist eine breite Kombination von Themenkomplexen in hinreichender Tiefe zu studieren. Es werden die folgenden fünf Teilgebiete( Fächer) der Informatik unterschie
den:
- Theoretische Informatik
- Praktische Informatik
- Technische Informatik
-Angewandte Informatik
- Humanwissenschaftliche Informatik.
-
Diese fünf Teilgebiete werden als Informatikfächer bezeichnet. Mit der Ankündigung einer Lehrveranstaltung gibt der Lehrende die Fachzuordnung seiner Lehrveranstaltung an.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Pflichtmodule Kerninformatik
-
-
- Rechner- und Netzbetrieb I
- Mathematik für Informatiker II
- Technische Grundlagen I
60 LP
Grundlagen der Programmierung I Grundlagen der Programmierung II
6 LP
6 LP
6 LP
- Rechner- und Netzbetrieb II
6 LP
- Mathematik für Informatiker I
6 LP
6 LP
6 LP
6 LP
6 LP
6 LP
Pflichtmodule Fachdidaktik
9 LP
-
Didaktik der Informatik I
6 LP
3 LP
5 LP
-
Technische Grundlagen II
- Theoretische Informatik I
- Theoretische Informatik II
- Schulpraktische Studien
Berufsfeldbezogenes Pflichtmodul
aus einem der Informatikfächer„ Praktische Informatik" oder ,, Angewandte Informatik".
Wahlobligatorische Module
15 LP
aus mindestens drei Informatikfächern gemäß§16a je 4 LP, darunter mindestens ein Seminar oder eine Projektgruppe.
( 2) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Pflichtmodule Kerninformatik
48 LP
- Grundlagen der Programmierung I
6 LP
- Grundlagen der Programmierung II
6 LP
- Rechner- und Netzbetrieb I
6 LP
-
- Rechner- und Netzbetrieb II
6 LP
-
- Mathematik für Informatiker I
6 LP
-
- Mathematik für Informatiker II
6 LP
Technische Grundlagen I
6 LP
-
Theoretische Informatik I
6 LP
Pflichtmodule Fachdidaktik
9 LP
-
- Didaktik der Informatik I
6 LP
- Schulpraktische Studien
3 LP
Berufsfeldbezogenes Pflichtmodul
5 LP
aus einem der Informatikfächer ,, Praktische Informatik“ oder„, Angewandte Informatik“.
515