7 LP aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß §16a, darunter mindestens ein Seminar oder eine Projektgruppe.
Wahlobligatorische Module
( 3) Im Bachelorstudium für das zweite Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Pflichtmodule Kerninformatik
48 LP
-
Grundlagen der Programmierung I
6 LP
- Grundlagen der Programmierung II
6 LP
- Rechner- und Netzbetrieb I
6 LP
- Rechner- und Netzbetrieb II
6 LP
- Mathematik für Informatiker I
6 LP
- Mathematik für Informatiker II
6 LP
- Technische Grundlagen I
- Theoretische Informatik I
6 LP 6 LP
Pflichtmodule Fachdidaktik
9 LP
-
Didaktik der Informatik I
6 LP
- Schulpraktische Studien
3 LP
Berufsfeldbezogenes Pflichtmodul
5 LP
aus einem der Informatikfächer ,, Praktische Informatik" oder„, Angewandte Informatik".
Wahlobligatorische Module
8 LP
aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß§16a je 4 LP, darunter mindestens ein Seminar oder eine Projektgruppe.
( 4) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderunidentisch mit denen für das Studium des jeweigen ligen zweiten Faches.
§ 18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die
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Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe aktenkundig gemacht wird.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungsfrist als fristgerecht beendet.
( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 8) Zur Verteidigung der Arbeit kann der Prüfungsausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium ansetzen. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Bachelorarbeit ein.
( 9) Eine mit„, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.